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rechtliche Wirkung erlangt hat, bleiben jedoch die bisherigen Bestim—
mungen maßgebend.
55.
Schuldverschreibung Die Vorschriften des § 801 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
auf den Inhaber. Gesetzbuchs finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
1. 2 er -
d i Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber An—
vorher ausgegebene wendung, soweit nicht der Anspruch aus diesen Schuldverschreibungen
Shhuldverschreibungen zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits ver-
jährt war, und soweit nicht in den Schuldverschreibungen ein Anderes
bestimmt ist. Die Vorschriften des § 801 Abs. 1 bis 3 gelten auch
für Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, die nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit aus-
gestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden.
Die Berechnung der Vorlegungsfristen erfolgt für die Zeit vor
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach 'den Vorschriften
der bisherigen Gesetze über den Beginn, die Hemmung und die Unter-
brechung der Verjährung. Die Vorschriften in Art. 169 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende
Anwendung.
856.
Die Vorschriften der §§ 799 Abs. 1 und 804 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten für Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, die
Vorschriften des § 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erneuerungs-
scheine auch dann, wenn die Scheine vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind oder nach dem In-
krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit aus-
gestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden.
Ebenso gilt für die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuld-
verschreibungen die Vorschrift des § 799 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auch dann, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind.
8 57.
2. Sondeworschrit zies. Wird eine Staatsschuldverschreibung (die Schuldverschreibungen
bungen. des Großherzoglichen Staats= oder Kammerfiskus mit Einschluß der