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862.
Wird der Antrag für zulässig erachtet, so hat der Vorstand das
Aufgebot zu erlassen und die Sperre des Guthabens anzuordnen.
8 63.
Das Aufgebot muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Schuldbuchs,
2. die Aufforderung an den Inhaber des Schuldbuchs, binnen
drei Monaten seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden und
das Schuldbuch vorzulegen, «
3. die Androhung, daß, wenn die Vorlegung unterbleibt, die Kraft—
loserklärung des Schuldbuchs erfolgen werde.
Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen
das Schuldbuch bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.
8 64.
Das Aufgebot ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der
Sparkasse und durch einmalige Einrückung in das Blatt bekannt
zu machen, welches für die amtlichen Bekanntmachungen des Amts-
gerichts, in dessen Bezirke die Sparkasse ihren Sitz hat, bestimmt ist.
Das Aufgebot soll während der Anmeldefrist (§ 63 Abs. 1 Nr. 2)
ausgehängt bleiben. Auf die Giltigkeit der Bekanntmachung hat es
jedoch keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aus-
hangs vorzeitig entfernt ist.
Ist in der Satzung der Sparkasse für öffentliche Bekannt-
machungen ein anderes Blatt bestimmt, so muß die Bekanntmachung
des Aufgebots durch einmalige Einrückung auch in dieses Blatt er-
folgen.
Der Vorstand kann anordnen, daß die Einrückung in noch andere
Blätter und zu mehreren Malen erfolgt. Die Einrückung in wenig-
stens zwei Blätter soll erfolgen, wenn das verbriefte Guthaben die
Summe von 300 J17 übersteigt.
Die Anmeldefrist (§ 63 Abs. 1 Nr. 2) läuft von dem Tage ab,
an welchem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots
in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt erfolgt ist.