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§ 65.
Meldet der Inhaber des Schuldbuchs vor Ablauf der Anmelde-
frist oder nach deren Ablauf, aber vor Erlassung der Kraftloserklärung,
seine Rechte unter Vorlegung des Schuldbuchs an, so hat der Vor-
stand den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht
des Schuldbuchs innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten.
Auf Antrag des Juhabers des Schuldbuchs hat der Vorstand zu
dessen Vorlegung einen Termin zu bestimmen.
Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nach-
dem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Abs. 1 gestattet
worden ist.
§ 66.
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller
zur Begründung seines Antrags behauptete Recht bestritten wird, ohne
daß jedoch das Schuldbuch vorgelegt wird, so hat der Vorstand nach
Beschaffenheit des Falles entweder die Kraftloserklärung bis zur end-
giltigen richterlichen Entscheidung über das angemeldete Recht auszu-
setzen oder aber die Kraftloserklärung abzulehnen.
867.
Erfolgt keine Anmeldung der in § 66 bezeichneten Art, und wird
auch das Schuldbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des
Vorstandes für kraftlos zu erklären.
Vor Erlassung des Beschlusses kann der Vorstand anordnen, daß
der Antragsteller die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung
an Eidesstatt versichert. Die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.
Der Beschluß, durch welchen das Schuldbuch für kraftlos erklärt
wird, ist nach Maßgabe des § 64 öffentlich bekannt zu machen.
868.
Ist das Schuldbuch für kraftlos erklärt, so kann derjenige,
welcher die Kraftloserklärung erwirkt hat, von der Sparkasse, un—
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