Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 65. 
Meldet der Inhaber des Schuldbuchs vor Ablauf der Anmelde- 
frist oder nach deren Ablauf, aber vor Erlassung der Kraftloserklärung, 
seine Rechte unter Vorlegung des Schuldbuchs an, so hat der Vor- 
stand den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht 
des Schuldbuchs innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. 
Auf Antrag des Juhabers des Schuldbuchs hat der Vorstand zu 
dessen Vorlegung einen Termin zu bestimmen. 
Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nach- 
dem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Abs. 1 gestattet 
worden ist. 
§ 66. 
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller 
zur Begründung seines Antrags behauptete Recht bestritten wird, ohne 
daß jedoch das Schuldbuch vorgelegt wird, so hat der Vorstand nach 
Beschaffenheit des Falles entweder die Kraftloserklärung bis zur end- 
giltigen richterlichen Entscheidung über das angemeldete Recht auszu- 
setzen oder aber die Kraftloserklärung abzulehnen. 
867. 
Erfolgt keine Anmeldung der in § 66 bezeichneten Art, und wird 
auch das Schuldbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des 
Vorstandes für kraftlos zu erklären. 
Vor Erlassung des Beschlusses kann der Vorstand anordnen, daß 
der Antragsteller die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung 
an Eidesstatt versichert. Die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt 
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch das Amtsgericht, in dessen 
Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat. 
Der Beschluß, durch welchen das Schuldbuch für kraftlos erklärt 
wird, ist nach Maßgabe des § 64 öffentlich bekannt zu machen. 
868. 
Ist das Schuldbuch für kraftlos erklärt, so kann derjenige, 
welcher die Kraftloserklärung erwirkt hat, von der Sparkasse, un— 
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