Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Theilung und Vereini— 
gung von Grundstücken. 
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8 101. 
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke nach § 890 Abs. 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Zuschreibung eines Grundstücks 
zu einem andern Grundstücke nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs darf nur erfolgen, nachdem von der Katasterbehörde 
die dadurch nothwendig werdenden Aenderungen des Katasters fest- 
gestellt und dem Grundbuchamt durch ein Zeugniß der Katasterbehörde 
nachgewiesen worden sind. 
Das Gleiche gilt, wenn von einem Grundstücke ein Theil ab- 
geschrieben werden soll. Für diesen Fall muß das Zeugniß der 
Katasterbehörde zugleich die Vertheilung der dem Grundstücke aufhaf- 
tenden öffentlichen Lasten nachweisen. 
–102. 
Die Theilung eines Artland-, Wiesen= oder Leedengrundstücks ist 
nur insoweit zulässig, als jedes unter besonderer Nummer zu buchende 
Theilstück die gesetzlich bestimmte Mindestgröße behält. 
Diese beträgt: 
1. für Grundstücke, welche der Zusammenlegung nicht unterlegen 
haben, 10 a, 
2. für Grundstücke, welche der Zusammenlegung unterlegen haben, 
30 a bei einer Breite von wenigstens 10 m. « 
FürTheilstücke,welchemiudesteus15aWiesenlaudhalten,ist 
aucheinFlächengehaltunter30auudeiueBreiteunter10maus- 
reichend. 
8 103. 
Bei einem Grundstücke, welches der Zusammenlegung unterlegen 
hat, ist die Zulässigkeit der Theilung weiterhin davon abhängig, daß 
jedem Theilstück die nämliche wirthschaftliche Zugänglichkeit, welche 
das ungetheilte Grundstück besaß, oder doch eine ausreichende wirth- 
schaftliche Zugänglichkeit gewahrt bleibt oder durch neu anzulegende 
Zugangswege gewährt wird. In dem letzteren Falle müssen jedoch 
die Betheiligten über die Herstellung, Benutzung und Unterhaltung 
der Wege, sowie über das Eigenthum an ihnen eine Vereinbarung
	        
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