2. Hammerschlagsrecht.
3. Anwenderecht.
4. Verjährung.
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dieser Gewächse in einem geringeren als dem in § 109 bestimmten
Abstande von der Grenze zulässig war.
Zu Gunsten eines Grundstücks, das zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden ist, gelten bis zur
nächsten Verjüngung des Waldes die bisherigen Vorschriften auch in
Ansehung neu anzupflanzender Bäume und Sträucher. Auch kann
bei der Verjüngung des Waldes nur die Einhaltung eines Abstandes
von 2 in verlangt werden.
8114.
Kann die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines
Bauwerks nicht bewirkt werden, ohne daß das Nachbargrundstück be-
treten oder ein Bangerüst auf oder über ihm errichtet wird, oder Bau-
materialien auf ihm herbeigeführt oder niedergelegt werden, so hat der
Nachbar die Benutzung des Grundstücks in dem zur Errichtung, Aus-
besserung oder Wiederherstellung nothwendigen Umfange dem Eigen-
thümer des Banwerks zu gestatten.
Der Nachbar kann Ersatz des entstehenden Schadens verlangen.
Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die
Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet ist. Die Ver-
weigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist. Auf Verlangen eines Theiles hat der Bezirksdirektor unter Aus-
schluß des Rechtswegs nach Gehör der Betheiligten zu entscheiden, ob
die Gestattung von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig zu
machen ist, und die Höhe der Sicherheit festzustellen.
8 115.
Soweit nach Ortsgesetz oder Herkommen bei der Bestellung land—
wirthschaftlicher Grundstücke die Ueberschreitung der Grenze des Nach—
bargrundstücks gestattet ist (Anwenderecht), bleibt dieses Recht mit dem
ihm bisher zukommenden Inhalte und Maße bestehen.
8 116.
Die Ansprüche, die sich aus den 88 109 bis 111, 113 und
114 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
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