Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ein nach 8 115 bestehendes Anwenderecht erlischt mit dem Ab— 
lauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. Es erlischt ferner, 
wenn der Berechtigte auf das Recht verzichtet. Der Verzicht ist dem- 
jenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten er erfolgt. Der 
Verzicht bedarf der schriftlichen Form. 
§ 117. 
5“ gkashepun de * Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze, welche Beschränkungen 
des Eigenthums zu Gunsten der Nachbarn bestimmen, sind aufgehoben. 
Unberührt bleiben jedoch die dem Wasserrechte angehörigen Vor- 
schriften sowie die Vorschriften des öffentlichen Rechts, welche das 
Eigenthum an Grundstücken noch anderen als den im Bürgerlichen 
Gesetzbuch und in diesem Gesetze bestimmten Beschränkungen unter- 
werfen. 
§ 118. 
Ershsechung der# Die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung findet auf Eisen- 
werbeordnung. bahn-, Dampfschiffahrts= und ähnliche Unternehmungen, welche dem 
öffentlichen Verkehre dienen, entsprechende Anwendung. 
8119. 
W In Pfand= und Uebereignungssachen finden, auch bevor das 
eignungssachen. Grundbuch als angelegt anzusehen ist, folgende Bestimmungen der 
Grundbuchordnung entsprechende Anwendung: 
für den Nachweis der Befugniß zur Vertretung von Gesell- 
schaften die Vorschriften der §§ 33 und 35, 
für den Nachweis des ehelichen Güterrechts, soweit die Ehe 
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen 
ist, die Vorschriften der §§ 34 und 35, 
für den Nachweis einer Erbfolge, soweit der Erblasser nach 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstorben ist, 
die Vorschriften des § 36 Abs. 1, 
für den Nachweis des Bestehens einer fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft, sowie für den Nachweis der Befugniß des 
Testamentsvollstreckers die Vorschriften des § 36 Abf. 2,
	        
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