Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Uebergang der Zustän- 
digkeit derUnterpfands- 
behörden auf die Grund- 
buchämter. 
Oeffentliche Lasten. 
Realgewerbeberechti- 
gungen. 
Erbpachtrechte und 
andere an einem Grund- 
stück bestehende vererb- 
liche und übertragbare 
Nutzungsrechte. 
Eine die Uebertragung des Eigenthums bezweckende Einigung, 
die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist un- 
wirksam. 
8 123. 
Die in den neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft blei- 
benden Gesetzen den Unterpfandsbehörden (dem Gericht der gelegenen 
Sache) als solchen zugewiesenen Zuständigkeiten und Obliegenheiten 
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehen auf die Grund- 
buchämter über. An Stelle der Einzeichnungen in das Hypotheken- 
buch treten die entsprechenden Eintragungen in das Grundbuch. 
8 124. 
Die auf einem Grundstücke aufhaftenden öffentlichen Abgaben 
und anderen öffentlichen Lasten werden in das Grundbuch nicht ein— 
getragen. Hierher gehören namentlich: die Grundsteuern, die Beiträge 
zur Landes-Brandversicherungsanstalt, die Bergwerksabgaben, die auf 
den Grundbesitz zu entrichtenden steuerlichen Abgaben und Leistungen 
an die Gemeinden, Kirchen, Pfarreien und Schulen, die Kosten in 
Grundstückszusammenlegungs- und Ablösungssachen, die Wasser- und 
Uferbaulasten u. s. w. 
8 125. 
Für Realgewerbeberechtigungen, welche ein Blatt im Grundbuche 
erhalten haben, gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die für den Erwerb des Eigenthums 
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Zu einer Zu— 
schreibung in Gemäßheit der Vorschrift des § 890 Abs. 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bedarf es jedoch der Genehmigung des Staats- 
ministeriums. 
8 126. 
Ein Erbpachtrecht kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs nicht begründet werden. 
§ 127 
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bestehendes Erbpachtrecht finden die Vorschriften des § 1017 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
	        
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