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3. Inhalt und Maß ge-
wisser Grunddienstbar-
keiten.
Die Grunddienstbarkeit gilt als nicht erloschen, soweit der Eigen-
thümer ein rechtliches Jnteresse an dem Fortbestehen der Grunddienst-
barkeit hat.
§ 132.
Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuch eingetragen ist,
erlischt ferner durch Verjährung mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
seit der letzten Ausübung der Dienstbarkeit. Hat eine Ausübung nicht
stattgefunden, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von dem
an die Ausübung zulässig war. Bei Grunddienstbarkeiten, auf Grund
deren der Berechtigte verlangen kann, daß auf dem belasteten Grund-
stücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden, beginnt die Ver-
jährung mit der Zuwiderhandlung.
Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei gewissen, nicht regel-
mäßig wiederkehrenden Gelegenheiten ausgeübt werden können, beginnt
die Verjährung erst mit dem Zeitpunkte, in welchem sich eine Ge-
legenheit zur Ausübung geboten hat und nicht benutzt worden ist.
Die Verjährung kann nicht vollendet werden, bevor nicht seit dem An-
fange der Verjährung noch wenigstens zwei weitere Gelegenheiten zur
Ausübung der Dienstbarkeit vorhanden gewesen sind.
Im Uebrigen finden die für die Auspruchsverjährung geltenden
Vorschriften der §§ 208 bis 212, 216, 217, 219 und 220 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und, falls die Verjährung bereits vor dem
1. Jannar 1900 begonnen hat, des Art. 169 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
Das Erlöschen der Grunddienstbarkeit durch Verjährung wirkt
auch gegenüber jedem Dritten, zu dessen Gunsten das Grundstück des
Berechtigten belastet ist.
§ 133.
Für den Inhalt und das Maß der Grunddienstbarkeiten und
zwar auch der Grunddienstbarkeiten, welche vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet sind, gelten, soweit nicht ein Anderes
vereinbart ist, die Vorschriften der §§ 134 bis 146.