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8 134.
In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand
oder Mauer des Nachbars einzulegen, ist das Recht enthalten, die
schadhaft oder unbrauchbar gewordenen Balken oder anderen Baustücke
wiederherzustellen oder durch neue zu ersetzen. Die Wiederherstellung
und der Ersatz sind nur in der Weise zulässig, daß die Dienstbarkeit
für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
8 135.
Bei der Dienstbarkeit der Dachtraufe hat der Berechtigte die
Wahl, das Regenwasser in Tropfen auf das belastete Grundstück
fallen zu lassen oder in Röhren oder Rinnen auf dieses Grundstück
zu leiten. Der Berechtigte kann, soweit nicht dadurch die Dienstbarkeit
für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks beschwerlicher wird,
die getroffene Wahl ändern, auch den Tropfenfall höher oder niedriger
legen und die Banart seines Daches ändern, selbst wenn damit eine
Aenderung im Tropfenfalle oder in der Röhren= oder Ninnenleitung
verbunden ist.
8 136.
Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem belasteten Grundstück
nichts vorgenommen werden darf, wodurch der Oeffnung oder der
Räumlichkeit, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, das nöthige Licht
entzogen oder geschmälert wird.
8137.
Ist ohne nähere Bestimmung das Lichtrecht in Bezug auf ein
Fenster gestattet, so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichtes
vom freien Himmel nicht weiter, als bis zur Höhe eines halben rechten
Winkels von der Sohlbank des Fensters aufwärts, entzogen werden.
Ist ohne nähere Bestimmung das Lichtrecht in Bezug auf ein
Gebände gestattet, so ist die Höhe des halben rechten Winkels nach
den Lichtöffnungen im Erdgeschoß zu bemessen.