Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 134. 
In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand 
oder Mauer des Nachbars einzulegen, ist das Recht enthalten, die 
schadhaft oder unbrauchbar gewordenen Balken oder anderen Baustücke 
wiederherzustellen oder durch neue zu ersetzen. Die Wiederherstellung 
und der Ersatz sind nur in der Weise zulässig, daß die Dienstbarkeit 
für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 
8 135. 
Bei der Dienstbarkeit der Dachtraufe hat der Berechtigte die 
Wahl, das Regenwasser in Tropfen auf das belastete Grundstück 
fallen zu lassen oder in Röhren oder Rinnen auf dieses Grundstück 
zu leiten. Der Berechtigte kann, soweit nicht dadurch die Dienstbarkeit 
für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks beschwerlicher wird, 
die getroffene Wahl ändern, auch den Tropfenfall höher oder niedriger 
legen und die Banart seines Daches ändern, selbst wenn damit eine 
Aenderung im Tropfenfalle oder in der Röhren= oder Ninnenleitung 
verbunden ist. 
8 136. 
Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem belasteten Grundstück 
nichts vorgenommen werden darf, wodurch der Oeffnung oder der 
Räumlichkeit, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, das nöthige Licht 
entzogen oder geschmälert wird. 
8137. 
Ist ohne nähere Bestimmung das Lichtrecht in Bezug auf ein 
Fenster gestattet, so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichtes 
vom freien Himmel nicht weiter, als bis zur Höhe eines halben rechten 
Winkels von der Sohlbank des Fensters aufwärts, entzogen werden. 
Ist ohne nähere Bestimmung das Lichtrecht in Bezug auf ein 
Gebände gestattet, so ist die Höhe des halben rechten Winkels nach 
den Lichtöffnungen im Erdgeschoß zu bemessen.
	        
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