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8 138.
Das Recht der Aussicht giebt die Befugniß, die Herstellung von
Anlagen auf dem belasteten Grundstücke zu verbieten, durch welche die
Aussicht, deren Gewährung im Zwecke der Dienstbarkeit liegt, entzogen
oder geschmälert wird.
8 139.
Das Recht, ein Fenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer
zu haben, umfaßt auch das Lichtrecht, dagegen nicht das Recht der
Aussicht.
8 140.
Das Recht des Fußsteigs giebt dem Berechtigten die Befugniß,
auf dem Steige zu gehen, und soweit es die Oertlichkeit gestattet,
darauf Lasten zu tragen und sich durch Menschen tragen zu lassen.
8 141.
Das Recht des Fahrwegs (der Durchfahrt) umfaßt zugleich das
Recht des Fußsteigs. Der Berechtigte darf auf dem Fahrwege fahren,
reiten und Vieh führen, nicht aber Lasten schleifen oder Vieh unge—
koppelt treiben.
8 142.
Das Recht der Viehtrift umfaßt das Recht, Vieh auch unge—
koppelt über das belastete Grundstück zu treiben oder treiben zu
lassen. Das Recht zum Fahren und zum beliebigen Gehen ist in
dem Rechte der Viehtrift nicht begriffen.
Wird bei Gelegenheit der Ausübung der Dienstbarkeit das be-
lastete Grundstück durch das Vieh beschädigt, so ist der Berechtigte
verbunden, den Schaden zu ersetzen. Zur Abwendung des Schadens
darf der Berechtigte Verzännungen und andere Anlagen auf dem be-
lasteten Grundstücke herstellen und halten, soweit dies ohne Nachtheil
für die Interessen des Eigenthümers dieses Grundstücks geschehen kann.
8 143.
Des Fußsteigs und des Fahrwegs (der Durchfahrt) darf sich, wenn
es im Zwecke der Dienstbarkeit liegt, neben dem Berechtigten Jeder be—
dienen, der auf dessen Grundstück oder von dort zurück gelangen will.