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8 162.
Eenttrihnn vn Un— Der Eigenthümer eines Grundstücks kann einen Theil des Grund—
nissen. stücks frei von den aufhaftenden Hypotheken veräußern, wenn von dem
Grundbuchamt festgestellt wird, daß die Veräußerung für die Hypo-
thekenglänbiger unschädlich ist.
8 163.
Zu der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigenthümer eines
Grundstücks an einem andern Grundstück zustehenden Rechts ist die
Zustimmung der Hypothekengläubiger nicht erforderlich, wenn von dem
Grundbuchamt festgestellt wird, daß die Aufhebung für die Hypotheken—
gläubiger unschädlich ist.
8 164.
Ist ein versichertes Gebäude von einem Schaden betroffen worden,
so wird der Entschädigungsanspruch des Eigenthümers von den den
Hypothekengläubigern an dem Anspruch zustehenden Rechten befreit,
wenn von dem Grundbuchamt festgestellt wird, daß die Auszahlung
der Entschädigungssumme an den Eigenthümer für die Hypotheken-
gläubiger unschädlich ist.
–165.
Die Vorschriften der 98§ 162 bis 164 finden auch auf die Grund-
schuld= und die Rentenschuldgläubiger sowie auf die Reallastberechtigten
Anwendung.
8 166.
Ist auf Grund eines Reichsgesetzes oder eines Landesgesetzes
dem Eigenthümer eines Grundstücks wegen der im öffentlichen Interesse
erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung des Grundstücks
oder wegen Beschränkung des Eigenthums eine Entschädigung zu ge—
währen, so wird der Entschädigungsanspruch des Eigenthümers von
dem einem Dritten an dem Anspruche zustehenden Rechte befreit, wenn
von dem Grundbuchamt festgestellt wird, daß die Auszahlung der Ent—
schädigungssumme an den Eigenthümer für den dritten Berechtigten
unschädlich ist.