Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 171. 
Auf Grund des Unschädlichkeitszengnisses erfolgt die Löschung 
der Hypotheken und sonstigen Rechte, denen gegenüber die Unschäd- 
lichkeit festgestellt worden ist, an dem veräußerten Grundstückstheile 
(§ 162) und bezüglich die Löschung des aufzuhebenden Rechtes (8 163) 
im Grundbuch. Die Vorlegung der in §5 157 Abs. 4 dieses Gesetzes 
und in den §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung bezeichneten Ur- 
kunden ist nicht erforderlich. 
Die auf Grund der Feststellung der Unschädlichkeit erfolgten Ein- 
tragungen in das Grundbuch sind den aus dem Grundbuch ersichtlichen 
Personen, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, anzuzeigen. 
Die Anzeige darf unterbleiben, wenn die Berechtigten nicht im deutschen 
Reiche wohnen, oder ihr Aufenthalt unbekannt ist. 
8 172. 
Auf die Rechte der Fideikommiß- und der Lehnfolgeberechtigten 
leiden die Vorschriften der 88 162 bis 168 keine Anwendung. 
Das Gesetz vom 20. April 1892, betreffend die freiwillige 
Veräußerung kleiner Bestandtheile von Fideikommiß- und Lehngütern 
ohne Einwilligung der Fideikommiß- und Lehnfolgeberechtigten, bleibt 
in Kraft, mit der Maßgabe jedoch, daß als zuständige Behörde für 
die Feststellung der Unschädlichkeit an Stelle der Revisionskommission 
das Grundbuchamt tritt, in dessen Bücher das Fideikommiß- oder 
Lehngut eingetragen ist, und daß auf das Verfahren die Vorschriften 
der §§ 169 bis 171 Anwendung finden. 
8 173. 
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist, ist für die Feststellung der Unschädlichkeit die Unter— 
pfandsbehörde zuständig. An Stelle der Eintragungen in das Grund— 
buch treten die entsprechenden Eintragungen in das Hypothekenbuch. 
8 174. 
Die Vorschriften der 88 162 bis 173 finden auch Anwendung auf 
Verfügungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.
	        
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