170
8 171.
Auf Grund des Unschädlichkeitszengnisses erfolgt die Löschung
der Hypotheken und sonstigen Rechte, denen gegenüber die Unschäd-
lichkeit festgestellt worden ist, an dem veräußerten Grundstückstheile
(§ 162) und bezüglich die Löschung des aufzuhebenden Rechtes (8 163)
im Grundbuch. Die Vorlegung der in §5 157 Abs. 4 dieses Gesetzes
und in den §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung bezeichneten Ur-
kunden ist nicht erforderlich.
Die auf Grund der Feststellung der Unschädlichkeit erfolgten Ein-
tragungen in das Grundbuch sind den aus dem Grundbuch ersichtlichen
Personen, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, anzuzeigen.
Die Anzeige darf unterbleiben, wenn die Berechtigten nicht im deutschen
Reiche wohnen, oder ihr Aufenthalt unbekannt ist.
8 172.
Auf die Rechte der Fideikommiß- und der Lehnfolgeberechtigten
leiden die Vorschriften der 88 162 bis 168 keine Anwendung.
Das Gesetz vom 20. April 1892, betreffend die freiwillige
Veräußerung kleiner Bestandtheile von Fideikommiß- und Lehngütern
ohne Einwilligung der Fideikommiß- und Lehnfolgeberechtigten, bleibt
in Kraft, mit der Maßgabe jedoch, daß als zuständige Behörde für
die Feststellung der Unschädlichkeit an Stelle der Revisionskommission
das Grundbuchamt tritt, in dessen Bücher das Fideikommiß- oder
Lehngut eingetragen ist, und daß auf das Verfahren die Vorschriften
der §§ 169 bis 171 Anwendung finden.
8 173.
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, ist für die Feststellung der Unschädlichkeit die Unter—
pfandsbehörde zuständig. An Stelle der Eintragungen in das Grund—
buch treten die entsprechenden Eintragungen in das Hypothekenbuch.
8 174.
Die Vorschriften der 88 162 bis 173 finden auch Anwendung auf
Verfügungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.