Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Befreinng von Ehe- 
hindernissen. 
Eheliches Güterrecht. 
8 179. 
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen 
ausländischer Staaten der in den §§ 175 und 176 vorgeschriebene 
Nachweis nicht oder nicht in vollem Umfange erfordert werden soll, 
behält es hierbei sein Bewenden. 
8 180. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, sowohl in einzelnen Fällen 
als auch mit Rücksicht auf die Gesetzgebung einzelner Staaten für 
deren Angehörige überhaupt die Beibringung der erforderlichen Nach— 
weise zu erlassen. 
181. 
Das Gesetz vom 11. März 1878, die Eheschließungen männlicher 
Angehöriger der rechtsrheinischen Gebietstheile des Königreichs Bayern 
und männlicher Ausländer betreffend, wird aufgehoben. 
8 182. 
Die Befreiung von der Vorschrift: 
1. daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebens— 
jahres eine Ehe eingehen darf, 
2. daß eine Frau erst zehn Monate nach der Auflösung oder 
Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe ein— 
gehen darf, 
3. daß der Eheschließung ein Aufgebot vorhergehen soll, 
wird von dem Staatsministerium ertheilt. 
Die Befreiung von dem Verbote der Eheschließung zwischen einem 
wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem 
der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, bleibt landes— 
herrlicher Entschließung vorbehalten. 
§ 183. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bestehenden Ehen gelten, wenn die Ehegatten zu der bezeichneten Zeit 
im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an die 
Bestimmungen der 8§§ 184 bis 188.
	        
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