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Befreinng von Ehe-
hindernissen.
Eheliches Güterrecht.
8 179.
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen
ausländischer Staaten der in den §§ 175 und 176 vorgeschriebene
Nachweis nicht oder nicht in vollem Umfange erfordert werden soll,
behält es hierbei sein Bewenden.
8 180.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, sowohl in einzelnen Fällen
als auch mit Rücksicht auf die Gesetzgebung einzelner Staaten für
deren Angehörige überhaupt die Beibringung der erforderlichen Nach—
weise zu erlassen.
181.
Das Gesetz vom 11. März 1878, die Eheschließungen männlicher
Angehöriger der rechtsrheinischen Gebietstheile des Königreichs Bayern
und männlicher Ausländer betreffend, wird aufgehoben.
8 182.
Die Befreiung von der Vorschrift:
1. daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebens—
jahres eine Ehe eingehen darf,
2. daß eine Frau erst zehn Monate nach der Auflösung oder
Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe ein—
gehen darf,
3. daß der Eheschließung ein Aufgebot vorhergehen soll,
wird von dem Staatsministerium ertheilt.
Die Befreiung von dem Verbote der Eheschließung zwischen einem
wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem
der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, bleibt landes—
herrlicher Entschließung vorbehalten.
§ 183.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestehenden Ehen gelten, wenn die Ehegatten zu der bezeichneten Zeit
im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an die
Bestimmungen der 8§§ 184 bis 188.