Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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die Ehe durch den Tod des Ehegatten aufgelöst, der Vorkinder 
aus einer früheren Ehe nicht zugebracht hatte, so tritt zwischen 
dem überlebenden Ehegatten und seinen Abkömmlingen aus 
beiden Ehen fortgesetzte Gütergemeinschaft nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Soweit vorstehend nicht 
etwas Anderes bestimmt ist, bleiben die bisherigen Vorschriften 
insbesondere in Ansehung der Rechte der vereinkindschafteten 
Kinder maßgebend. 
3. Soweit nicht vorstehend unter Nr. 1 und 2 ein Anderes be- 
stimmt ist, bleibt der bisherige Güterstand unberührt. 
185. 
Für die Ehen, deren Güterstand nach § 184 geändert wird, 
gelten nachfolgende Vorschriften: 
In Ansehung der vor der Aenderung des Güterstandes ent- 
standenen Verbindlichkeiten der Ehegatten bestimmen sich die Haftung 
des eingebrachten Gutes und des Vorbehaltgutes, sowie die persönliche 
Haftung der Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen. Dies gilt auch 
im Verhältniß der Ehegatten zu einander. 
Ersatzansprüche, welche den Ehegatten auf Grund des bisherigen 
Güterstandes gegen einander zustehen, bleiben unberührt. Die Geltend- 
machung dieser Ersatzansprüche bestimmt sich nach den Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Sofern jedoch eine Ehefrau oder deren Rechtsnachfolger auf 
Grund der Bestimmungen der §§ 32 Nr. 1 und 33 des Gesetzes vom 
6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vor 
dem 1. Januar 1900 einen Antrag auf Pfandbestellung am Vermögen 
des Ehemannes bei der zuständigen Unterpfandsbehörde gestellt oder, 
wenn es sich um Bestellung eines Faustpfandes handelt, dessen Ueber- 
gabe gefordert hat, bleiben für die Erledigung des Antrages und für 
die Bestellung des Faustpfandes die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Ist vor der Aenderung des Güterstandes einer Ehefrau eine Erbschaft 
oder ein Vermächtniß angefallen, so sind für die Befugniß der Ehefrau 
zur Annahme oder Ausschlagung die bisherigen Vorschriften maßgebend.
	        
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