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die Ehe durch den Tod des Ehegatten aufgelöst, der Vorkinder
aus einer früheren Ehe nicht zugebracht hatte, so tritt zwischen
dem überlebenden Ehegatten und seinen Abkömmlingen aus
beiden Ehen fortgesetzte Gütergemeinschaft nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Soweit vorstehend nicht
etwas Anderes bestimmt ist, bleiben die bisherigen Vorschriften
insbesondere in Ansehung der Rechte der vereinkindschafteten
Kinder maßgebend.
3. Soweit nicht vorstehend unter Nr. 1 und 2 ein Anderes be-
stimmt ist, bleibt der bisherige Güterstand unberührt.
185.
Für die Ehen, deren Güterstand nach § 184 geändert wird,
gelten nachfolgende Vorschriften:
In Ansehung der vor der Aenderung des Güterstandes ent-
standenen Verbindlichkeiten der Ehegatten bestimmen sich die Haftung
des eingebrachten Gutes und des Vorbehaltgutes, sowie die persönliche
Haftung der Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen. Dies gilt auch
im Verhältniß der Ehegatten zu einander.
Ersatzansprüche, welche den Ehegatten auf Grund des bisherigen
Güterstandes gegen einander zustehen, bleiben unberührt. Die Geltend-
machung dieser Ersatzansprüche bestimmt sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Sofern jedoch eine Ehefrau oder deren Rechtsnachfolger auf
Grund der Bestimmungen der §§ 32 Nr. 1 und 33 des Gesetzes vom
6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vor
dem 1. Januar 1900 einen Antrag auf Pfandbestellung am Vermögen
des Ehemannes bei der zuständigen Unterpfandsbehörde gestellt oder,
wenn es sich um Bestellung eines Faustpfandes handelt, dessen Ueber-
gabe gefordert hat, bleiben für die Erledigung des Antrages und für
die Bestellung des Faustpfandes die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Ist vor der Aenderung des Güterstandes einer Ehefrau eine Erbschaft
oder ein Vermächtniß angefallen, so sind für die Befugniß der Ehefrau
zur Annahme oder Ausschlagung die bisherigen Vorschriften maßgebend.