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des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ein von dem
gesetzlichen Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichender ge—
setzlicher Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.
8 189.
Begründen Ehegatten nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs im Großherzogthum einen Wohnsitz, so gelten die Vor—
schriften der §§ 184 bis 186 von der Zeit der Begründung des
Wohnsitzes an. Diese Zeit tritt an die Stelle der Zeit des Inkraft-
tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Güterstand
der Ehe schon durch die Gesetze eines anderen Bundesstaates ge-
ändert ist.
Die in § 188 für den Fall einer Verlegung des Wohnsitzes
getroffenen Vorschriften gelten auch für den Fall der Begründung
eines Wohnsitzes im Großherzogthum.
8 190.
Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Eintragungen in das
Güterrechtsregister gelten die Vorschriften der §§ 1558 bis 1563 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8 191.
Ist eine Ehe, für welche die Gütergemeinschaft nach Fuldaischem
Recht bestand, vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst worden, und sind gemein—
schaftliche Abkömmlinge vorhanden, so bestimmt sich das Rechtsverhält-
niß zwischen dem überlebenden Ehegatten und seinen Abkömmlingen
auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den
bisherigen Vorschriften, mit der Maßgabe jedoch, daß für den Fall
der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten die Vorschriften
der §§ 1314 Abs. 2, 1493 und 1497 bis 1506 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung finden.