Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

178 
8 194. 
Spwenbischeft und *ê): Soweit in den neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft 
bleibenden Gesetzen an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft 
rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs über die Verwandtschaft oder Schwägerschaft An- 
wendung. 
§ 195. 
Gethrilung der Ehe- Die Ehelichkeitserklärung nach 8 1723 des Bürgerlichen Gesetz— 
buchs wird vom Staatsministerium ertheilt. 
8 196. 
Befreiung von den Al- Die Befreiung von dem für die Annahme an Kindesstatt erfor- 
tersvorschriften bezüg- E— .. . 
cicheiuesmiKiuves-derltcl)euAlterdcsAnnchmendcnwirdvondemStaatsministermm 
statt Annehmenden. ertheilt 
8 197. 
Kinder aus nichtigen Die rechtliche Stellung der Kinder ans einer vor dem Inkraft— 
oder ungiltigen Ehen. 
Legitimirte Kinder. treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen nichtigen oder un- 
An Kindesstatt auge giltigen Ehe, ingleichen die rechtliche Stellung der vor diesem Zeit- 
punkte durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder bestimmt sich von 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vor- 
schriften. 
Das Gleiche gilt bezüglich der rechtlichen Stellung der vor dem 
im Abs. 1 gedachten Zeitpunkte an Kindesstatt angenommenen Kinder, 
soweit nicht in dem Wahlkindschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. 
Die rechtliche Stellung der vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs durch landesfürstliches Reseript legitimirten Kinder 
bestimmt sich für die Zeit von diesem Inkrafttreten an nach den Vor- 
schriften, welche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für ein auf Antrag 
seines Vaters durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich er- 
klärtes Kind Geltung haben, soweit nicht durch die Legitimationsurkunde 
ein Anderes bestimmt ist. 
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser 
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die 
bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den 
Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.