Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 200. 
sserngielee Ein Minderjähriger kann außer den Fällen der §§ 1666 und 
1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Zwecke der Erziehung in eine 
geeignete Familie oder in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt 
untergebracht werden: 
a) wenn er nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des 
zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen hat, 
und die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der 
strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern oder 
sonstigen Erzieher oder auf die übrigen Lebensverhältnisse des 
Minderjährigen zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung 
nothwendig ist, · 
b) wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des völligen sittlichen 
Verderbens des Minderjährigen nothwendig ist. 
8 201. 
Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das 
Vormundschaftsgericht durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen 
der 88 1666 oder 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 200 
dieses Gesetzes unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten That- 
sachen festgestellt und die Unterbringung angeordnet hat. 
Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht vor der 
endgültigen Beschlußfassung die einstweilige Unterbringung zur Zwangs- 
erziehung anordnen. 
8 202. 
Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf 
Antrag. 
Der Antrag kann von dem Vormunde sowie von den Verwandten 
und Verschwägerten des Minderjährigen, ferner von dem Gemeinde— 
waisenrathe, dem Gemeindevorstande, dem Bezirksdirektor und, solange 
der Minderjährige schulpflichtig ist oder die Schule besucht, dem Schul— 
vorstande gestellt werden. Das. Vormundschaftsgericht soll vor der 
Beschlußfassung die Eltern oder, sofern diese nicht mehr leben, den 
Vormund und den Gegenvormund des Minderjährigen hören. Vor
	        
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