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§ 219.
Personen, welche nach den Vorschriften der §§ 1780 und 1781
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zum Vormund bestellt werden
können oder sollen, sind vom Amte des Gemeindewaisenraths ausge-
schlossen. Das Gleiche gilt von Personen, welche die zur Bekleidung
eines Gemeindeamtes erforderliche Achtung nicht genießen.
Die Namen der Gewählten sind in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen.
Werden Einwendungen gegen die Wahl erhoben, oder bestehen
Bedenken, ob die Voraussetzungen der Wahl gegeben sind, so ent-
scheidet über die Gültigkeit der Wahl der Bezirksausschuß.
8 220.
Auf die Ausschlagung des Amtes des Gemeindewaisenraths finden
die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ausschlagung des
Amtes eines Gemeinderathsmitgliedes entsprechende Anwendung. Im
Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt anzunehmen oder fort—
zuverwalten, kann das Vormundschaftsgericht den Gewählten durch die
in § 1788 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Ordnungsstrafen
zur Uebernahme oder Fortverwaltung des Amtes anhalten.
§ 221.
Die Dienstzeit der Mitglieder des Gemeindewaisenraths beträgt
sechs Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Neuwahl für
den Rest der Amtsdaner statt.
8 222.
Für jeden Gemeindewaisenrathsbezirk ist mindestens ein Stellver—
treter zu bestellen. Auf die Stellvertreter finden die Bestimmungen
der 88 216 bis 221 entsprechende Anwendung.
8 223.
Durch Ortsstatut kann die Zusammensetzung des Gemeindewaisen—
raths geregelt, oder das Amt einem Organ der Gemeindeverwaltung
übertragen werden.
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