Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 235. 
Einer Stiftung, die ausschließlich zum Nutzen einer bestimmten 
Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient (Familienstiftung), 
steht der in den §§ 232 und 233 geordnete Pflichttheilsanspruch 
nicht zu. 
§ 236. 
WWi&23%S Das Gesetz vom 6. April 1833 über die Erbfolge ohne Testa— 
die Erbfolge ohne Testa-ment und Vertrag und über die damit in nächster Verbindung stehen- 
ent und Vertrag 2c den Rechtsverhältnisse ist aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschrift 
in § 198 und mit der Maßgabe, daß, soweit nach den Uebergangs- 
vorschriften der Artikel 202 und 213 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben, die 
entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 6. April 1833 auch 
fernerhin zur Anwendung zu kommen haben. 
8237. 
Hicherstellung eines In Fällen, in denen ein Erbe minderjährig, unbekannt oder ab- 
wesend ist oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht oder zu 
stellen sein wird, hat der Gemeindevorstand für die vorläufige Siche- 
rung des Nachlasses zu sorgen. Von den getroffenen Anordnungen 
ist dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, sofort 
Anzeige zu erstatten. Das Amtsgericht hat über die Beibehaltung 
oder Aufhebung der Anordnungen des Gemeindevorstandes Entschließung 
zu fassen. 
Die Verpflichtung des Gemeindevorstandes besteht nicht in Fällen, 
in denen sich der Nachlaß unter der Obhut geschäftsfähiger Personen 
befindet, denen die Verwahrung des Nachlasses mit Sicherheit über- 
lassen werden kann. Sie besteht ferner nicht für die Gemeinde- 
vorstände derjenigen Orte, an welchen ein Amtsgericht seinen Sitz hat. 
§ 238. 
Der §2 des Gesetzes vom 3. April 1852, betreffend die Ab- 
änderung des § 2 lit. b. und des § 3 des Gesetzes über die Neu- 
gestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 ist aufgehoben.
	        
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