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§ 235.
Einer Stiftung, die ausschließlich zum Nutzen einer bestimmten
Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient (Familienstiftung),
steht der in den §§ 232 und 233 geordnete Pflichttheilsanspruch
nicht zu.
§ 236.
WWi&23%S Das Gesetz vom 6. April 1833 über die Erbfolge ohne Testa—
die Erbfolge ohne Testa-ment und Vertrag und über die damit in nächster Verbindung stehen-
ent und Vertrag 2c den Rechtsverhältnisse ist aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschrift
in § 198 und mit der Maßgabe, daß, soweit nach den Uebergangs-
vorschriften der Artikel 202 und 213 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben, die
entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 6. April 1833 auch
fernerhin zur Anwendung zu kommen haben.
8237.
Hicherstellung eines In Fällen, in denen ein Erbe minderjährig, unbekannt oder ab-
wesend ist oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht oder zu
stellen sein wird, hat der Gemeindevorstand für die vorläufige Siche-
rung des Nachlasses zu sorgen. Von den getroffenen Anordnungen
ist dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, sofort
Anzeige zu erstatten. Das Amtsgericht hat über die Beibehaltung
oder Aufhebung der Anordnungen des Gemeindevorstandes Entschließung
zu fassen.
Die Verpflichtung des Gemeindevorstandes besteht nicht in Fällen,
in denen sich der Nachlaß unter der Obhut geschäftsfähiger Personen
befindet, denen die Verwahrung des Nachlasses mit Sicherheit über-
lassen werden kann. Sie besteht ferner nicht für die Gemeinde-
vorstände derjenigen Orte, an welchen ein Amtsgericht seinen Sitz hat.
§ 238.
Der §2 des Gesetzes vom 3. April 1852, betreffend die Ab-
änderung des § 2 lit. b. und des § 3 des Gesetzes über die Neu-
gestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 ist aufgehoben.