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§ 239.
Sind bei einem Nachlaß Personen betheiligt, welche unter Vor-
mundschaft oder Pflegschaft stehen oder zu stellen sein werden, so soll
das Nachlaßgericht die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses auch
dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegen. Das Nachlaßgericht kann
bis zur Vollendung des Nachlaßverzeichnisses die erforderlichen Siche-
rungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, verfügen.
8 240.
Ausnahme von Ver- ür die Aufnahme von Verzeichnissen in den Fällen, in denen
nögens-Verzeichnissen, die Iir die zn reichsgesetzicher isienn durch eine zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu er-
folgen hat, und zur Mitwirkung bei der Aufnahme des Inventars im
Falle des § 2002 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind außer den Ge-
richtsschreibern und Gerichtsvollziehern (§§ 37 und 39 des Gesetzes
vom 20. März 1879 zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes vom 27. Januar 1877 in der veränderten Fassung des Ge-
setzes vom 29. März 1899) die Gemeindevorstände zuständig. Die
Zuständigkeit ist auf die Gemeindebezirke beschränkt.
Auf die Gemeindevorstände der Orte, an welchen ein Amts-
gericht seinen Sitz hat, findet die Vorschrift keine Anwendung.
8 241.
Ertuagswerth eines Als Ertragswerth eines Landgutes gilt in den Fällen der
" §§ 1515, 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorbehältlich
der Berücksichtigung besonderer Umstände der fünfundzwanzigfache Be-
trag des jährlichen Reinertrags im Sinne des § 2049 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch landesherrliche Verordnung kann
eine andere Verhältnißzahl bestimmt werden.
Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, und
die bei der Feststellung des Ertragswerthes zu berücksichtigenden be-
sonderen Umstände sowie das Feststellungsverfahren werden nach
vorausgegangenem Gehör der landwirthschaftlichen Centralstelle im
Wege der Verordnung durch das Staatsministerium bestimmt.