Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 239. 
Sind bei einem Nachlaß Personen betheiligt, welche unter Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft stehen oder zu stellen sein werden, so soll 
das Nachlaßgericht die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses auch 
dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegen. Das Nachlaßgericht kann 
bis zur Vollendung des Nachlaßverzeichnisses die erforderlichen Siche- 
rungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, verfügen. 
8 240. 
Ausnahme von Ver- ür die Aufnahme von Verzeichnissen in den Fällen, in denen 
nögens-Verzeichnissen, die Iir die zn reichsgesetzicher isienn durch eine zuständige 
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu er- 
folgen hat, und zur Mitwirkung bei der Aufnahme des Inventars im 
Falle des § 2002 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind außer den Ge- 
richtsschreibern und Gerichtsvollziehern (§§ 37 und 39 des Gesetzes 
vom 20. März 1879 zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes vom 27. Januar 1877 in der veränderten Fassung des Ge- 
setzes vom 29. März 1899) die Gemeindevorstände zuständig. Die 
Zuständigkeit ist auf die Gemeindebezirke beschränkt. 
Auf die Gemeindevorstände der Orte, an welchen ein Amts- 
gericht seinen Sitz hat, findet die Vorschrift keine Anwendung. 
8 241. 
Ertuagswerth eines Als Ertragswerth eines Landgutes gilt in den Fällen der 
" §§ 1515, 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorbehältlich 
der Berücksichtigung besonderer Umstände der fünfundzwanzigfache Be- 
trag des jährlichen Reinertrags im Sinne des § 2049 Abs. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch landesherrliche Verordnung kann 
eine andere Verhältnißzahl bestimmt werden. 
Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, und 
die bei der Feststellung des Ertragswerthes zu berücksichtigenden be- 
sonderen Umstände sowie das Feststellungsverfahren werden nach 
vorausgegangenem Gehör der landwirthschaftlichen Centralstelle im 
Wege der Verordnung durch das Staatsministerium bestimmt.
	        
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