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8 242.
Tbotigtebhung ainer u Zuständige Behörde im Sinne des §525 Abs. 2 und des § 2194
teresse. Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium.
Das Staatsministerium kann das Recht, die Vollziehung der
Auflage zu verlangen, für den einzelnen Fall einer anderen Behörde
übertragen.
» Erhält das Nachlaßgericht aus Anlaß der ihm hinsichtlich des
Nachlasses obliegenden Verrichtungen Kenntniß von einer Auflage,
deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegen kann, so hat es dem
Staatsministerium Vorlage zu machen, sofern sich nicht ergiebt, daß
die Vollziehung der Auflage bereits erfolgt ist.
8 243.
herwahrung und rr Die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge er-
und Erbverträge. folgt bei den Amtsgerichten.
Zuständig zur Verwahrung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Person, vor welcher die Testamentserrichtung oder der Abschluß
des Erbvertrags erfolgt ist, ihren amtlichen Sitz hat. Zur Ver-
wahrung eines nach § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
richteten Testaments ist jedes Amtsgericht zuständig.
Die bei anderen Gerichten aufbewahrten Testamente und Erb-
verträge sind an die Amtsgerichte abzugeben.
Der Erblasser kann jederzeit bestimmen, daß die Verwahrung
durch ein anderes, von ihm zu bezeichnendes Amtsgericht erfolgt.
Diese Bestimmung kann bei einem gemeinschaftlichen Testament nur
von den mehreren Erblassern gemeinsam, bei einem Erbvertrag nur
mit Zustimmung aller Vertragschließenden getroffen werden.
8 244.
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe ist von
dem Amtsgericht anzuordnen und von dem Amtsrichter und dem Ge-
richtsschreiber gemeinschaftlich zu bewirken. Der Hinterlegungsschein
ist von diesen zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
versehen.