Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

193 
8 242. 
Tbotigtebhung ainer u Zuständige Behörde im Sinne des §525 Abs. 2 und des § 2194 
teresse. Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium. 
Das Staatsministerium kann das Recht, die Vollziehung der 
Auflage zu verlangen, für den einzelnen Fall einer anderen Behörde 
übertragen. 
» Erhält das Nachlaßgericht aus Anlaß der ihm hinsichtlich des 
Nachlasses obliegenden Verrichtungen Kenntniß von einer Auflage, 
deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegen kann, so hat es dem 
Staatsministerium Vorlage zu machen, sofern sich nicht ergiebt, daß 
die Vollziehung der Auflage bereits erfolgt ist. 
8 243. 
herwahrung und rr Die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge er- 
und Erbverträge. folgt bei den Amtsgerichten. 
Zuständig zur Verwahrung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk 
die Person, vor welcher die Testamentserrichtung oder der Abschluß 
des Erbvertrags erfolgt ist, ihren amtlichen Sitz hat. Zur Ver- 
wahrung eines nach § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er- 
richteten Testaments ist jedes Amtsgericht zuständig. 
Die bei anderen Gerichten aufbewahrten Testamente und Erb- 
verträge sind an die Amtsgerichte abzugeben. 
Der Erblasser kann jederzeit bestimmen, daß die Verwahrung 
durch ein anderes, von ihm zu bezeichnendes Amtsgericht erfolgt. 
Diese Bestimmung kann bei einem gemeinschaftlichen Testament nur 
von den mehreren Erblassern gemeinsam, bei einem Erbvertrag nur 
mit Zustimmung aller Vertragschließenden getroffen werden. 
8 244. 
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe ist von 
dem Amtsgericht anzuordnen und von dem Amtsrichter und dem Ge- 
richtsschreiber gemeinschaftlich zu bewirken. Der Hinterlegungsschein 
ist von diesen zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu 
versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.