Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Schlußbestimmungen. 
Bei der Buchführung sind die Vermerke über die Annahme und 
die Herausgabe von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu 
unterschreiben. 
Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlusse 
zweier Gerichtsbeamten. 
8 246. 
Zu dem Termin, in welchem die Eröffnung eines. Testaments 
oder Erbvertrags erfolgt, soll vom Richter ein Gerichtsschreiber zu— 
gezogen werden. 
8 246. 
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 
vierundfünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Er- 
öffnung vorzugehen, sofern nicht bekannt ist, daß der Erblasser noch 
lebt. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 des Birgerlichen 
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
8 247. 
Das Gesetz vom 18. April 1829 über die Eröffnung und Be— 
kanntmachung der gerichtlich erklärten oder niedergelegten letzten Willen 
ist aufgehoben. 
Abschnitt VI. 
Schlußbestimmungen. 
8 248. 
Die Vorbehalte, die in den Artikeln 57 und 58 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gemacht worden sind, gelten auch 
gegenüber den Vorschriften dieses Gesetzes. 
8 249. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder durch dessen Vor— 
schriften ersetzten landesgesetzlichen Bestimmungen sind aufgehoben,
	        
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