Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Urkr 
Unserem 
So 
  
1899 
195 
unbeschadet jedoch der Uebergangsvorschriften der Art. 153 bis 217 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit sich nicht 
aus dem gegenwärtigen Gesetz ein Anderes ergiebt. 
8 250. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die zu 
seiner Durchführung erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen 
beziehen und ebenso der § 212 dieses Gesetzes treten mit dem Tage 
seiner Verkündigung in Kraft. 
Die §§ 97, 98, 100, 101, 122 bis 125, 127, 128, 151 bis 
154, 160, 161 sowie die auf die Fälle der §§ 873 Abs. 2, 925, 
1015 und 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich beziehenden Be- 
stimmungen des § 95 dieses Gesetzes treten zu der Zeit in Kraft, zu 
welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
Im Uebrigen tritt das Gesetz gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. 
8251. 
Unser Staatsministerium erläßt die zur Ausführung dieses Ge— 
setzes erforderlichen Bestimmungen. 
indlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
geschehen und gegeben 
Weimar am 5. April 1899. 
Carl Alerander. 
v. Groß. Nothe. von Pauwel. 
31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.