Uebergangsvor—
schriften. 8
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machung außer im Reichsanzeiger durch einmalige Einrückung in das
amtliche Nachrichtsblatt zu erfolgen.
88.
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Ur—
kunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so
genügt für die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils
und des in § 1017 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Urtheils
sowie für die Veröffentlichung der in den 8§ 1019, 1020, 1022 der
Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen die einmalige
Einrückung in das amtliche Nachrichtsblatt. Das Aufgebot ist außer-
dem an die Gerichtstafel anzuheften. Ist in der Urkunde vermerkt
oder in der Satzung oder in sonstigen als Vertragsinhalt geltenden
Ordnungen vorgeschrieben, daß die öffentliche Bekanntmachung durch
bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung
auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
Die Vorschriften des § 6 Abs. 3, 4 finden Anwendung.
§ 9.
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines
Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs, so erfolgt die Ver-
öffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des in § 1017
Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Urtheils in der in § 8
Abs. 1 bestimmten Art.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
Die Vorschriften des § 6 Abs. 3, 4 finden Anwendung.
Für Grundschuld= und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber
ausgestellt sind, behält es bei den Vorschriften der Civilprozeßordnung
sein Bewenden.
* 10.
Soweit für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe auch nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die bisherigen Vorschriften maß-