Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

203 
sehung der konkursrechtlichen Wirkungen des Güterstandes einer zur 
Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe. 
III. Schlußbestimmungen. 
8 15. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch 
in Kraft. 
8 16. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften der bisherigen 
Gesetze sind aufgehoben. 
Aufgehoben ist insbesondere das Gesetz vom 10. Mai 1879, be— 
treffend die Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkurs— 
ordnung, jedoch unbeschadet der in dem gegenwärtigen Gesetze und in 
Art. V und VI des Einführungsgesetzes zu dem Gesetze, betreffend 
Aenderungen der Konkursordnung, vom 17. Mai 1898, getroffenen 
Uebergangsvorschriften, und mit der Maßgabe, daß die 8§ 27 und 28 
des Gesetzes vom 10. Mai 1879 in Ansehung der dort bezeichneten 
Rechte auch in Zukunft maßgebend bleiben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 8. April 1899. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pavel. 
  
1899 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.