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Kosien.
88 31 bis 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei—
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 finden auch auf die-
jenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung,
welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind.
Das Gleiche gilt von den Vorschriften der §§ 13, 16 Abs. 1 und § 19,
soweit nicht für den einzelnen Fall ein Anderes bestimmt ist.
Für die Beurkundung der im § 1 des Landesgesetzes vom
10. Februar 1864 und in den §§ 3 und 8 des Landesgesetzes vom
10. April 1895 (Reg.-Blatt 1895 Seite 129 flg.) bezeichneten Er-
klüärungen finden die Bestimmungen im zehnten Abschnitt des Reichs-
gesetzes vom 17. Mai 1898 und im vierten Abschnitt dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung.
Für die Fälle der Beschwerde gelten außerdem folgende besondere
Vorschriften:
1. Rechte Dritter, die auf Grund der augefochtenen Verfügung
erworben sind, werden durch die Abänderung der Verfügung nicht be-
einträchtigt.
2. Soweit in Gesetzen, die auch künftig in Kraft bleiben, die
Zulässigkeit der Beschwerde an eine bestimmte Frist gebunden ist, finden
die für die sofortige Beschwerde geltenden Vorschriften des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechende Anwendung.
Art. 12.
Ist in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
nicht in der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts besteht, ein Gerichts-
schreiber thätig, so finden auf ihn die Vorschriften der §§ 6, 7 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anwendung.
Der Gemeindevorstand soll sich in den Fällen des § 6 Abk. 1,
Ziffer 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit der amtlichen Thätigkeit enthalten.
Art. 13.
Sind an einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mehrere Personen betheiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu