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Art. 22.
Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine
Sache vorgelegt werden oder ist eine sonstige Anordnung ohne Ge—
walt nicht durchzuführen, so kann, soweit aus bestehenden Vorschriften
sich nicht ein Anderes ergiebt, auch Gewalt gebraucht werden. Die
Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. Die Vorschriften der
§§ 758, 759 sowie des §752 und des § 790 Absatz 1 der Civil-=
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Wird die Sache oder Person nicht vorgefunden, so kann der
Verpflichtete von dem Gerichte zur Leistung des Offenbarungseides
angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Absatz 2, 3, des § 900
Absatz 1 und der §§ 901, 902, 904 bis 910, 912, 913 der Civil-
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Bweiter Abschnitt.
Art. 23.
Nachlaß, und Thei- Der Standesbeamte soll von jedem bei ihm angezeigten Sterbe-
assachen. fall mit Ausnahme der Sterbefälle von unverheiratheten Minderjährigen,
deren beide Eltern noch leben, und die ein Kind nicht hinterlassen
haben, dem Vormundschafts- und Nachlaßgericht Anzeige machen.
Hat der Verstorbene ein minderjähriges Kind hinterlassen, so ist
dies in der Anzeige zu bemerken.
Diese Anzeigen, sowie die Anzeigen in den Fällen des § 48 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sollen binnen 24 Stunden nach der Anmeldung abgesendet werden.
Art. 24.
Ist in den Fällen des § 231 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch eine andere juristische Person, als der Fiskus, gesetz-
licher Erbe, so finden die Bestimmungen des § 78 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende An-
wendung.