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Aufnahmen von Ver—
mögensverzeichnissen
u. s. w.
Art. 25.
Im Falle der 88 86 und 99 des Reichsgesetzes über die Ange—
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen die Kosten des Ver—
fahrens vor dem Gericht, mit Einschluß derjenigen Kosten, welche zur
Ausführung der Auseinandersetzung erforderlich sind, der Masse zur
Last. Ist die Masse vertheilt, so werden sie von den Betheiligten
nach dem Verhältniß ihrer Betheiligung getragen. Die Gebühren und
Auslagen eines Bevollmächtigten trägt der Machtgeber, die Kosten einer
für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspfleg-
schaft der abwesende Betheiligte, die durch eine Versänmung verursachten
Kosten der Säumige.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Aus-
einandersetzungsurkunde ein Anderes bestimmt ist.
Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt
sich nach dem Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Ent-
scheidung.
Die Vorschriften der Artikel 13, 15 bis 19 finden keine An-
wendung.
Art. 26.
Das Staatsministerium kann über das Verfahren bei der Auf-
nahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaß-
inventars, sowie über das Verfahren bei der Sicherung eines Nach-
Vereins= und Güter-
rechtsregister und Han-
delssachen.
lasses und den aus einer anderen Veranlassung sich nothwendig
machenden Ver= und Entsiegelungen Bestimmungen treffen.
Dritter Abschnitt.
Art. 27.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung
des Vereins= und Guterrechtsregisters sowie des Handelsregisters
werden durch das Staatsministerium getroffen.