I. Urkunden über
Rechtsgeschäfte.
1899
Vierter Abschnitt.
Art. 28.
Werden bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem
Richter Wahrnehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber
zu begründen, ob ein Betheiligter die zu dem Rechtsgeschäft erforder-
liche Geschäftsfähigkeit oder Einsicht besitzt, so soll dies in dem Proto-
kolle festgestellt werden.
Bestehen sonstige Zweifel an der Giltigkeit des Geschäfts, so
sollen die Zweifel den Betheiligten mitgetheilt und der Inhalt der
Mittheilung sowie die von den Betheiligten darauf abgegebenen Er-
klärungen in dem Protokoll festgestellt werden. Verstößt der Inhalt
eines Geschäfts gegen ein Strafgesetz oder ist das Geschäft offenbar
ungiltig, so hat der Richter die Beurkundung abzulehnen.
Art. 29.
Das Protokoll über die gerichtliche Beurkundung eines Rechts-
geschäfts soll, falls ein Betheiligter taub ist, ihm zur Durchsicht vor-
gelegt werden, auch wenn er dies nicht verlangt. In dem Protokolle
soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist.
Ist ein tauber Betheiligter nicht im Stande, Geschriebenes zu
lesen, so soll eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit
ihm zu verständigen vermag. In dem Protokolle soll festgestellt
werden, daß der Betheiligte nach der Ueberzeugung des Richters die
Vertrauensperson verstanden hat. Das Protokoll soll auch von der
Vertrauensperson genehmigt und unterschrieben werden. Die Ver-
trauensperson kann auch der Gerichtsschreiber oder ein zugezogener
Zeuge oder einer der Betheiligten sein.
Art. 30.
Den Protokollen über die gerichtliche Beurkundung eines Rechts-
geschäfts sollen die vorgelegten Vollmachtsurkunden oder beglaubigte
Abschriften dieser Urkunden beigefügt werden.
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