Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Art. 31. 
Die Urschriften der gerichtlichen Protokolle über die Beurkundung 
eines Rechtsgeschäfts bleiben in der Verwahrung des Gerichts. 
Art. 32. 
Wird glaubhaft gemacht, daß die Urkunde im Auslande gebraucht 
werden soll, so darf auf Autrag die Urschrift ausgehändigt werden. 
Geschieht dies, so soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf dieser 
vermerkt werden, wem und an welchem Tage die Urschrift ausgehändigt 
worden ist. Die zurückbehaltene Ausfertigung vertritt die Stelle der 
Urschrift. 
Art. 33. 
Ausfertigungen der Protokolle können nur von dem Gericht er— 
theilt werden, in dessen Verwahrung sich die Urschrift befindet. 
Hat das Gericht, in dessen Verwahrung sich die Urschrift be- 
findet, das Protokoll nicht ausgenommen, so soll in der Ausfertigung 
angegeben werden, weshalb sie von dem ausfertigenden Gericht ertheilt 
worden ist. 
Art. 34. 
Die Vorschriften des § 182 des Reichsgesetzes über die Ange- 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auch auf gerichtliche 
Ausfertigungen anderer in der Verwahrung des Gerichts befindlicher 
Urkunden Anwendung. 
Beglaubigte Abschriften können auch von dem Richter unterzeichnet 
werden. 
Art. 35. 
Die Ausfertigung soll den Ort und den Tag der Ertheilung an- 
geben und die Bezeichnung der Person enthalten, der sie ertheilt wird. 
Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem 
Tage Ausfertigungen ertheilt worden sind. 
Art. 36. 
Anlagen des Protokolls sind, soweit sie nicht nach § 176 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
	        
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