Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Art. 39. 
Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen oder Abschriften nur 
auf Anordnung des Gerichts ertheilen. 
Art. 40. 
Unberührt bleiben die Rechte, welche Behörden oder Beamten 
sowie anderen als den in dem Artikel 35 bezeichneten Personen in 
Bezug auf die Aushändigung oder Einsicht gerichtlicher Urkunden oder 
in Bezug auf die Mittheilung ihres Inhalts zustehen. 
Art. 41. 
II. Sonstige Urkunden. Für gerichtliche Urkunden über andere Gegenstände als Rechts- 
geschäfte sowie für Urkunden, zu deren Aufnahme der Gerichtsschreiber 
zuständig ist, gelten die Vorschriften der Artikel 42 bis 51, soweit 
nicht die Beurkundung einen Theil eines anderen Verfahrens bildet. 
Art. 42. 
Die Beurkundung soll, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, 
in Form eines Protokolles erfolgen. Das Protokoll ist von sämmt- 
lichen bei der Beurkundung mitwirkenden Personen zu unterschreiben. 
Das Protokoll soll enthalten: 1. Ort und Tag der Verhand- 
lung, 2. die Bezeichnung der Betheiligten und der bei der Verhand- 
lung mitwirkenden Personen, 3. das Ergebniß der Verhandlung. 
Das Protokoll soll, insoweit als es Erklärungen oder Aussagen 
betrifft, den hierbei Betheiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vor- 
gelegt und von ihnen eigenhändig unterschrieben werden. 
Der § 177 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet entsprechende Anwendung. 
In dem Protokolle soll bemerkt werden, daß dies geschehen ist, 
oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Art. 43. 
Bei Zustellungen oder Bescheinigungen, sowie bei der Beglaubi- 
gung von Abschriften, bei der Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine
	        
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