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oder durch eine besondere Erklärung gegenüber dem Gerichte eine ab—
weichende Bestimmung getroffen ist, diejenigen Personen fordern, auf
deren Antrag die Urkunde aufgenommen worden ist. Wer eine Aus—
fertigung fordern kann, ist auch berechtigt, eine einfache oder be—
glaubigte Abschrift zu verlangen und die Urschrift einzusehen. Inwieweit
anderen Personen eine einfache oder beglaubigte Abschrift zu ertheilen
oder die Einsicht der Urschrift zu gestatten ist, bestimmt sich nach den
Vorschriften des § 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Von einer Vollmacht darf nur mit Zustimmung des Vollmacht-
gebers oder dessen Rechtsnachfolgers, von einem Testamente oder Erb-
vertrage während der Lebenszeit des Testators oder der Vertrag-
schließenden, nur mit deren Zustimmung, einem Anderen eine Aus-
fertigung oder Abschrift ertheilt werden.
Art. 51.
Wird der Gemeindevorstand in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit thätig, so muß das Protokoll über die Verhandlungen
enthalten:
1. Ort und Tag der Verhandlung,
2. die Bezeichnung der Betheiligten und der sonst zu der Ver-
handlung Erschienenen,
3. die Erklärung der Betheiligten,
4. die Angabe, daß das Protokoll den Betheiligten vorgelesen,
von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist,
die Unterschrift der Betheiligten,
die Unterschrift des Gemeindevorstandes unter Bezeichnung seiner
amtlichen Eigenschaft und Beidrückung des Gemeindesiegels.
Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob der Ge-
meindevorstand die Betheiligten kennt, oder, sofern dies nicht der Fall
ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit ver-
schafft hat. Es soll den Betheiligten auf Verlangen zur Durchsicht
vorgelegt werden und sich im Falle der Beauftragung seitens des Ge-
richts auf den ertheilten Auftrag beziehen.
S. St#