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Erklärt ein Betheiligter, daß er nicht schreiben könne, oder ist
ein Betheiligter taub oder stumm, oder sonst am Sprechen verhindert,
so hat der Gemeindevorstand die Aufnahme der Verhandlung abzu—
lehnen. Dasselbe gilt, wenn ein Betheiligter erklärt, daß er der
deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Im Protokoll ist festzustellen, aus welchem Grunde die Ablehnung
erfolgt ist.
Art. 52.
III. eußere Form der Umfaßt die Ausfertigung, die beglaubigte Abschrift oder die den
Betheiligten auszuhändigende Urschrift einer unter die Vorschriften
und II dieses Abschnittes fallenden gerichtlichen Urkunde allein oder
mit ihren Anlagen mehrere Bogen, so sollen diese durch Schnur und
Siegel verbunden werden.
Art. 53.
Die gerichtlichen Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen
geschrieben, es soll in ihnen nichts radirt oder sonst unleserlich ge-
macht werden. ·
Zusätze sollen, sofern sie nicht geringfügiger Art sind, am Schlusse
oder am Rande beigefügt und in letzterem Falle von den mitwirkenden
Personen besonders unterzeichnet werden. In eutsprechender Weise
sollen auch andere Aenderungen, sofern sie nicht geringfügiger Art
sind, beurkundet werden.
Wird eine Urkunde nach § 176 Absatz 2 des Reichsgesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Protokoll als
Anlage beigefügt, so bedarf es einer Unterzeichnung der in den ein-
gereichten Urkunden sich findenden Aenderungen nicht, wenn aus dem
Protokolle hervorgeht, daß die Aenderungen genehmigt worden sind.
Fünfter Abschnitt.
Art. 54.
Verfahren bei der frei- Jie à#; , ; eiwisslige Versteider ines G.- On
wiligenegericheihtt Die Amtsgerichte sollen die freiwillige Versteigerung eines Grund
Versteigerung von stücks (Artikel 55 folg.) nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem
Grundstüfken. Amtsbezirke belegen ist. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amts-