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Schlußbestimmungen.
Art. 65.
Die Abänderung einer Verfügung des Standesbeamten, welche
gemäß § 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Geld-
strafen androht oder ausspricht, ist binnen zwei Wochen bei dem vor-
gesetzten Amtsgerichte nachzusuchen. Die Vorschriften der §§ 21 bis 25
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit finden entsprechende Anwendung.
Art. 66.
Beglaubigte Auszüge (§ 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom
6. Februar 1875) aus den bei den Amtsgerichten verwahrten Neben-
registern sind von dem Gerichtsschreiber zu ertheilen.
Art. 67.
Ist das eine der Register, das Haupt= oder Nebenregister ganz
oder theilweise zerstört oder verloren, während das andere sich er-
halten hat, so läßt das Amtsgericht, nach Ermittelung des Sach-
verhalts, das fehlende Register durch eine von ihm zu beglaubigende
Abschrift ersetzen.
Siebenter Abschnitt.
Art. 68.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in Kraft.
Die Artikel 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.
Art. 69.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm entgegen-
stehenden Bestimmungen der Landesgesetze und insbesondere die Vor-
schriften der Bekanntmachung der Großherzoglich Sächsischen Landes-
direktion vom 31. Juli 1830, nach welchen die Leichenweiber die
Verpflichtung haben, jeden in ihrem Bezirke sich ereignenden Sterbe-
fall bei der zuständigen Gerichtsbehörde anzuzeigen, aufgehoben.