Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Schlußbestimmungen. 
Art. 65. 
Die Abänderung einer Verfügung des Standesbeamten, welche 
gemäß § 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Geld- 
strafen androht oder ausspricht, ist binnen zwei Wochen bei dem vor- 
gesetzten Amtsgerichte nachzusuchen. Die Vorschriften der §§ 21 bis 25 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit finden entsprechende Anwendung. 
Art. 66. 
Beglaubigte Auszüge (§ 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875) aus den bei den Amtsgerichten verwahrten Neben- 
registern sind von dem Gerichtsschreiber zu ertheilen. 
Art. 67. 
Ist das eine der Register, das Haupt= oder Nebenregister ganz 
oder theilweise zerstört oder verloren, während das andere sich er- 
halten hat, so läßt das Amtsgericht, nach Ermittelung des Sach- 
verhalts, das fehlende Register durch eine von ihm zu beglaubigende 
Abschrift ersetzen. 
Siebenter Abschnitt. 
Art. 68. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch 
in Kraft. 
Die Artikel 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung. 
Art. 69. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm entgegen- 
stehenden Bestimmungen der Landesgesetze und insbesondere die Vor- 
schriften der Bekanntmachung der Großherzoglich Sächsischen Landes- 
direktion vom 31. Juli 1830, nach welchen die Leichenweiber die 
Verpflichtung haben, jeden in ihrem Bezirke sich ereignenden Sterbe- 
fall bei der zuständigen Gerichtsbehörde anzuzeigen, aufgehoben.
	        
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