Dienst- und Hausordnung
für die
Gerichtsgefängnisse des Großherzogthums Sachsen.
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Ibschnitt I.
Einleitung.
Von den Gefängnissen.
§ 1.
Die bei den Land= und Amtsgerichten befindlichen Gefängnisse dienen
zur Verwahrung von Untersuchungsgefangenen, einschließlich der vor-
läufig festgenommenen und auf dem Schub befindlichen Personen, soweit
die Verwahrung der letzteren den Gerichtsbehörden obliegt;
zur Vollstreckung von Gefängniß= und Haftstrafen, soweit dieselben nicht
in besonderen Anstalten zu vollziehen sind, sowie zur einstweiligen Auf-
nahme von Zuchthaussträflingen;
zur Vollstreckung von Festungsstrafen nach Maßgabe der hierüber be-
stehenden besonderen Vorschriften;
zur Unterbringung von polizeilichen Häftlingen, soweit die Verwahrung
derselben durch die Polizeibehörde nicht erfolgen kann, sowie zur Voll-
streckung der von Verwaltungsbehörden verhängten Haftstrafen (§ 12 des
Gesetzes vom 12. April 1879 über die polizeiliche Straffestsetzung);
zur Vollziehung von gerichtlicher Zwangs= und Sicherheitshaft, sowie
der im Verwaltungswege verfügten Zwangshaft nach Maßgabe des § 15
des Gesetzes vom 8. Mai 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden; endlich zur Vollstreckung
der in Freiheitsentziehung bestehenden Ordnungsstrafen, welche von den
Gerichten und Verwaltungsbehörden (§§ 4 und 15 des Gesetzes vom
8. Mai 1879) erkannt werden.