Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Dienst- und Hausordnung 
für die 
Gerichtsgefängnisse des Großherzogthums Sachsen. 
1. 
——— —3 
Ibschnitt I. 
Einleitung. 
Von den Gefängnissen. 
§ 1. 
Die bei den Land= und Amtsgerichten befindlichen Gefängnisse dienen 
zur Verwahrung von Untersuchungsgefangenen, einschließlich der vor- 
läufig festgenommenen und auf dem Schub befindlichen Personen, soweit 
die Verwahrung der letzteren den Gerichtsbehörden obliegt; 
zur Vollstreckung von Gefängniß= und Haftstrafen, soweit dieselben nicht 
in besonderen Anstalten zu vollziehen sind, sowie zur einstweiligen Auf- 
nahme von Zuchthaussträflingen; 
zur Vollstreckung von Festungsstrafen nach Maßgabe der hierüber be- 
stehenden besonderen Vorschriften; 
zur Unterbringung von polizeilichen Häftlingen, soweit die Verwahrung 
derselben durch die Polizeibehörde nicht erfolgen kann, sowie zur Voll- 
streckung der von Verwaltungsbehörden verhängten Haftstrafen (§ 12 des 
Gesetzes vom 12. April 1879 über die polizeiliche Straffestsetzung); 
zur Vollziehung von gerichtlicher Zwangs= und Sicherheitshaft, sowie 
der im Verwaltungswege verfügten Zwangshaft nach Maßgabe des § 15 
des Gesetzes vom 8. Mai 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen 
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden; endlich zur Vollstreckung 
der in Freiheitsentziehung bestehenden Ordnungsstrafen, welche von den 
Gerichten und Verwaltungsbehörden (§§ 4 und 15 des Gesetzes vom 
8. Mai 1879) erkannt werden.
	        
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