Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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I. Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Großrudestedt. 
§ 1. 
Zur Erhebung der bei der Sparkasse angelegten Mündelgelder durch den Vormund ist die 
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
* 2. 
Gegenwärtiger Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. 
  
[61] III. Indem wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend den 
Betrieb von Getreidemühlen, von 26. April 1899 — Seite 273 des Reichs- 
gesetzblatts — durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kenntniß der Be- 
theiligten bringen, verordnen wir hiermit gleichzeitig, daß „untere Ver- 
waltungsbehörde“ im Sinne der Ziffer 1. 1. Abs. 3 dieser Bekanntmachung 
der Gemeindevorstand ist. 
Weimar, am 3. Mai 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
BVekanntmachung, betreffend den VBetrieb von Getreidemühlen. 
Vom 26. April 1899. 
  
Auf Grund des § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Be- 
stimmungen über die Arbeitszeit in Getreidemühlen erlassen: 
J. 
1. In Getreidemühlen ist den Gehilfen und Lehrlingen innerhalb der auf den Beginn 
ihrer Arbeit folgenden vierundzwanzig Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 
acht Stunden zu gewähren. Werden die Getreidemühlen ausschließlich oder vorwiegend mit Dampf— 
kraft betrieben, so hat die ununterbrochene Ruhezeit mindestens zehn Stunden zu betragen. Bei 
Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit an Sonntagen, an denen auf 
Grund der 88 105e Abs. 1, 105f Abs. 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen von den im 8 105b 
Abs. 1 a. a. O. getroffenen Bestimmungen zugelassen sind, insoweit beschränkt werden, als die 
Durchführung des wöchentlichen Schichtwechsels es erforderlich macht. 
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