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Auf Getreidemühlen, in deren Betrieb ausschließlich Wind als Betriebskraft benutzt wird,
finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Für Getreidemühlen, welche ausschließlich mit durch unregelmäßige Wasserkraft bewegten
Triebwerken arbeiten und nicht mehr als einen Gehilfen beschäftigen, können durch die untere Ver—
waltungsbehörde Ausnahmen von der vorgeschriebenen Ruhezeit an höchstens fünfzehn Tagen im
Jahre zugelassen werden.
2. Lehrlinge unter sechzehn Jahren dürfen in Getreidemühlen aller Art nicht in der Nacht—
zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens beschäftigt werden.
II.
Als Gehilfen und Lehrlinge im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten solche Per—
sonen, welche bei der Bedienung der Mahlgänge beschäftigt werden. Dabei gelten Personen unter
sechzehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehilfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehr—
linge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.
III.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1899 in Kraft.
Berlin, den 26. April 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
(62)] IV. Mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts wird hierdurch verordnet:
Ziffer 4 des § 21 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands wird für die im Großherzogthum Sachsen gelegene Strecke der Eisen-
bahn von Mellrichstadt nach Fladungen wie folgt abgeändert:
„Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Loko-
motive an einen in Schienenhöhe liegenden, von dem Lokomotivführer
nicht übersehbaren Wegeübergang, dessen Bewachung nicht vorgeschrieben
ist, hat der Lokomotivführer von der nach § 8 (3) gekennzeichneten
Stelle an bis nach Erreichung des Uebergangs die Läutevorrichtung in
Thätigkeit zu setzen, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der Bahn
oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden."
Weimar, den 6. Mai 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.