baren Papieren Hypotheken bestellt worden, so hat neben der vorstehend
geordneten besonderen Eröffnung die Eröffnung der ausschließenden
Verfügung auch durch einmalige Bekanntmachung im amtlichen Nach-
richtsblatte zu erfolgen. Die Versicherung erlischt, wenn nicht eine
längere Frist vom Staatsministerium gewährt wird, mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem seit der zuletzt bewirkten Eröffnung sechs Wochen
verstrichen sind.
Von dem verfügten Ausschlusse eines Gebändes ist der Hypotheken=
behörde behufs der Eröffnung an etwa betheiligte Hypothekengläubiger
und Erlaß der etwa erforderlichen Bekanntmachung Kenntniß zu geben.
Nach dem Erlöschen der Versicherung fällig werdende Versicherungs-
beiträge werden von dem ausgeschlossenen Gebäude nicht erhoben.
8 15.
Der Austritt mit einem bei der Landesanstalt versicherten, aber
nach 85 oder 88 nicht versicherungspflichtigen Gebände ist dem Eigen-
thümer nachgelassen, jedoch nicht ohne Zustimmung der etwa dabei
betheiligten Hypothekengläubiger.
Der Austritt erfolgt, wenn nicht ein Anderes nachgesucht und
vom Staatsministerium genehmigt wird, erst am Schlusse desjenigen
Kalenderjahres, während dessen der Antrag gestellt wird, nachdem die
Bescheinigung der Hypothekenbehörde über die Hypothekenfreiheit oder
über die Zustimmung der Hypothekengläubiger beigebracht ist.
8 16.
Bei anderen Versicherungs-Anstalten dürfen unter Beachtung
der dafür bestehenden Vorschriften gegen Brandschäden versichert werden:
a) die nach § 6 von der Versicherung bei der Landesanstalt aus-
geschlossenen Gebäude,
b) die nach § 5 und § 8 aufnahmefähigen, aber nicht versicherungs-
pflichtigen Gebände, so lange sie nicht bei der Landesanstalt
versichert sind,
und zwar bis zur Höhe der von verpflichteten Sachverständigen
ermittelten Würderungswerthe (§ 34), unvollendete Gebände auch
nach künftigem Werthe (8§ 41);
251
Austritt mit Gebäuden
der §§ 5 und 8.
Anuswärts-Versiche-
rungen.