Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

8 20. 
Die Erhebung der Versicherungsbeiträge erfolgt, soweit sie nicht 
der Hauptkasse oder den Rechnungsämtern unmittelbar obliegt, durch 
die Ortssteuereinnehmer. 
Die Hebegebühren der Einnehmer betragen: 
Zwei und ein Halb vom Hundert der von den Unter-Einnehmern 
(Ortsstenereinnehmern) eingehobenen und an das Rechnungs- 
amt abgelieferten Versicherungsbeiträge und 
Ein und ein Fünftel vom Hundert der von den Ober-Einnehmern 
(Rechnungsbeamten) an die Hauptkasse abgelieferten Ver- 
sicherungsbeiträge. 
Die Obereinnehmer-Gebühren fließen, soweit sie nicht den Be- 
amten zugewiesen sind, in die Staatskasse. 
8 21. 
Die Gemeindevorstände haben dem Ersuchen der Rechnungsämter 
in Angelegenheiten der Brandversicherung zu entsprechen. 
8 22. 
Arbeiten und Ausfertigungen der Verwaltungs-Behörden und 
Beamten, mit Einschluß der Gemeindevorstände, erfolgen in Angelegen- 
heiten der Brandversicherungsanstalt kostenfrei, soweit nicht im Folgen- 
den (§8§ 23, 25, 26) Ausnahmen bestimmt sind. 
8 23. 
Aus den Mitteln der Brandversicherungsanstalt sind die Brand- 
schaden-Vergütungen, die Rückversicherungs-Beiträge, die Besoldungen 
und Verwaltungskosten der Anstalt und die durch besonderes Gesetz 
bestimmten Beiträge zur Zentralkasse für Feuer-Lösch= und Sicherheits- 
wesen zu bestreiten. 
Namentlich sind die Kosten der allgemeinen Neuwürderungen (8 27) 
und die Kosten der Schadenfeststellungen, soweit diese nicht ausnahms- 
weise dem Versicherten nach den Bestimmungen in § 25 unter c und 
in § 77 zur Last fallen, von der Anstalt zu tragen. 
1899 39 
2503 
Kostenfreiheit als 
Regel. 
Der Anstalt zur Last 
fallende Kosten.
	        
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