Die Gebühren und Verläge anderer, in Brandversicherungssachen
zuzuziehenden Sachverständigen werden nach den mit ihnen besonders
vereinbarten Sätzen, im Uebrigen nach den für solche bestehenden ge—
setzlichen Bestimmungen bemessen.
II. Würderung und Klasseneinstellung.
8 27.
Eine allgemeine Neuwürderung und Klasseneinstellung aller
versicherten Gebände ist regelmäßig nach Ablauf von zwanzig Jahren,
von der letzten allgemeinen Würderung an gerechnet, vorzunehmen.
Dem Staatsministerium bleibt jedoch vorbehalten, schon vor Ab-
lauf dieses zwanzigjährigen Zeitraumes für das Großherzogthum oder
für einzelne Rechnungsamts= oder Gemeindebezirke eine allgemeine Neu-
würderung und Klasseneinstellung anzuordnen, wenn ihm Solches durch
die Umstände geboten erscheint.
8 28.
Von dem Versicherten kann die Neuwürderung eines Gebäudes
verlangt werden:
a) wenn seit der letzten Würderung ein Zeitraum von mindestens
fünf Jahren abgelaufen ist;
b) wenn in Folge baulicher Veränderung ein Werths-Zugang oder
Abgang eingetreten ist.
Versicherungs-Veränderungen (Zugänge) hinsichtlich eines
baulich unvollendeten Gebändes sind jedoch nicht häufiger als
zweimal im Laufe eines Kalenderjahres zulässig.
Die gleiche Befugniß steht dem Nießbraucher eines bei der Landes-
anstalt versicherten versicherungspflichtigen Gebäudes zu.
§ 29.
Im Monat Oktober jedes Jahres haben die Gemeinde-
vorstände die sämmtlichen seit der vorjährigen Anzeige im Gemeinde-
39°
255
Allgemeine Neuwür-
derung und Klassen-
einstellung.
Würderungen auf An-
trag.
Jahres-Verände-
rungen, Anzeigen der
Gemeindevorstände.