Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Die Gebühren und Verläge anderer, in Brandversicherungssachen 
zuzuziehenden Sachverständigen werden nach den mit ihnen besonders 
vereinbarten Sätzen, im Uebrigen nach den für solche bestehenden ge— 
setzlichen Bestimmungen bemessen. 
II. Würderung und Klasseneinstellung. 
8 27. 
Eine allgemeine Neuwürderung und Klasseneinstellung aller 
versicherten Gebände ist regelmäßig nach Ablauf von zwanzig Jahren, 
von der letzten allgemeinen Würderung an gerechnet, vorzunehmen. 
Dem Staatsministerium bleibt jedoch vorbehalten, schon vor Ab- 
lauf dieses zwanzigjährigen Zeitraumes für das Großherzogthum oder 
für einzelne Rechnungsamts= oder Gemeindebezirke eine allgemeine Neu- 
würderung und Klasseneinstellung anzuordnen, wenn ihm Solches durch 
die Umstände geboten erscheint. 
8 28. 
Von dem Versicherten kann die Neuwürderung eines Gebäudes 
verlangt werden: 
a) wenn seit der letzten Würderung ein Zeitraum von mindestens 
fünf Jahren abgelaufen ist; 
b) wenn in Folge baulicher Veränderung ein Werths-Zugang oder 
Abgang eingetreten ist. 
Versicherungs-Veränderungen (Zugänge) hinsichtlich eines 
baulich unvollendeten Gebändes sind jedoch nicht häufiger als 
zweimal im Laufe eines Kalenderjahres zulässig. 
Die gleiche Befugniß steht dem Nießbraucher eines bei der Landes- 
anstalt versicherten versicherungspflichtigen Gebäudes zu. 
§ 29. 
Im Monat Oktober jedes Jahres haben die Gemeinde- 
vorstände die sämmtlichen seit der vorjährigen Anzeige im Gemeinde- 
39° 
255 
Allgemeine Neuwür- 
derung und Klassen- 
einstellung. 
Würderungen auf An- 
trag. 
Jahres-Verände- 
rungen, Anzeigen der 
Gemeindevorstände.
	        
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