Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

des Gemeindevorstandes (§§ 29, 30) oder auf Grund besonderer An- 
träge (§§ 5, 10 und 28) oder nach gelegentlichem Befunde. 
Die Neuwürderung hat auf das ganze Gebäude (§ 32) sich zu 
erstrecken, auch wenn eine nur theilweise Veränderung den Anlaß 
giebt. 
Gehören zu einer Hofraithe mehrere Gebände, so ist, auch wenn 
sie mit einander unmittelbar zusammenhängen, jedes einzelne besonders 
zu würdern und in das Kataster (§ 58) einzutragen. 
Als Grundsatz gilt hierbei, 
u) daß jeder Bau, welcher unter einem Dache steht, als ein Ge- 
bäude angesehen wird; 
f5) daß jedoch in Fällen, wenn ein Gebäude durch eine oder 
mehrere vorschriftsmäßige Brandmauern bis über das Dach in 
mehrere Abschnitte abgetheilt ist, jeder Abschnitt gesondert zu 
behandeln ist; 
o) daß eine Treunung nicht stattzufinden braucht, wenn ein Ge- 
bände, welches ein im Innern durch Thüren verbundenes 
Ganze bildet, mehrere Dach-Abtheilungen von gleicher oder 
verschiedener Höhe enthält. 
§ 33. 
Nur auf Antrag des Gebäude-Eigenthümers sind zu würdern 
und zu versichern: 
u) unterhalb des Fußbodens des Gebäude-Erdgeschosses befindliche 
Gebäudetheile; 
5) Orgeln, Großuhren und Glocken, sowie befestigte Kirchen= und 
Schulbäuke; 
c) Kunst= und Schmuckgegenstände an oder in Gebänden, welche 
nicht nothwendige Bestandtheile der letzteren bilden. 
Sofern Gegenstände der unter a, b und c bezeichneten Arten 
einen Werth von je Fünfzig Mark erreichen, sind sie besonders zu 
würdern und in das Kataster einzutragen. 
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Begriff „Gebände“. 
Gebändetheile, welche 
nur auf Antrag zu 
würdern und zu ver- 
sichern oder welche 
von der Versicherung 
ausgeschlossen sind.
	        
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