des Gemeindevorstandes (§§ 29, 30) oder auf Grund besonderer An-
träge (§§ 5, 10 und 28) oder nach gelegentlichem Befunde.
Die Neuwürderung hat auf das ganze Gebäude (§ 32) sich zu
erstrecken, auch wenn eine nur theilweise Veränderung den Anlaß
giebt.
Gehören zu einer Hofraithe mehrere Gebände, so ist, auch wenn
sie mit einander unmittelbar zusammenhängen, jedes einzelne besonders
zu würdern und in das Kataster (§ 58) einzutragen.
Als Grundsatz gilt hierbei,
u) daß jeder Bau, welcher unter einem Dache steht, als ein Ge-
bäude angesehen wird;
f5) daß jedoch in Fällen, wenn ein Gebäude durch eine oder
mehrere vorschriftsmäßige Brandmauern bis über das Dach in
mehrere Abschnitte abgetheilt ist, jeder Abschnitt gesondert zu
behandeln ist;
o) daß eine Treunung nicht stattzufinden braucht, wenn ein Ge-
bände, welches ein im Innern durch Thüren verbundenes
Ganze bildet, mehrere Dach-Abtheilungen von gleicher oder
verschiedener Höhe enthält.
§ 33.
Nur auf Antrag des Gebäude-Eigenthümers sind zu würdern
und zu versichern:
u) unterhalb des Fußbodens des Gebäude-Erdgeschosses befindliche
Gebäudetheile;
5) Orgeln, Großuhren und Glocken, sowie befestigte Kirchen= und
Schulbäuke;
c) Kunst= und Schmuckgegenstände an oder in Gebänden, welche
nicht nothwendige Bestandtheile der letzteren bilden.
Sofern Gegenstände der unter a, b und c bezeichneten Arten
einen Werth von je Fünfzig Mark erreichen, sind sie besonders zu
würdern und in das Kataster einzutragen.
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Begriff „Gebände“.
Gebändetheile, welche
nur auf Antrag zu
würdern und zu ver-
sichern oder welche
von der Versicherung
ausgeschlossen sind.