überlassen, die Versicherung auf Grund einer nach den Vorschriften
dieses Gesetzes (§§ 31— 40) bewirkten Würderung nach dem je-
weiligen Bestande des Gebändes, oder auf Grund eigener Angabe des
(nach § 37 abgerundeten) künftigen Gebändewerthes zu bewirken.
Letzternfalls bleibt die Prüfung der Werthangabe dem Staatsministerium
vorbehalten.
§ 42.
Allgemeine Neuwürderungen und Klasseneinstellungen (§ 27)
geschehen, unter der Leitung eines vom Staatsministerium für den
einzelnen Rechnungsamts= oder Gemeinde-Bezirk zu bestellenden Bau-
verständigen (Würderungs-Kommissars), durch zwei verpflichtete Bau-
gewerken.
Zwei solcher Bangewerken bewirken auch auf Anordnung und
unter der Aufsicht des Rechnungsamtes die besonderen Würderungen
und Klasseneinstellungen.
Die Wahl und Verpflichtung der Baugewerken erfolgt vom Rech-
nungsamte unter Genehmigung des Staatsministeriums.
§ 43.
Erklären die Bangewerken sich für einzelne Versicherungsgegen-
stände als nicht ausreichend sachverständig und vermögen sie die zur
Würderung erforderlichen Nachrichten nicht durch Ermittelung der An-
schaffungs= oder Herstellungskosten zu erlangen, so sind sie befugt, mit
Genehmigung des Rechnungsamtes einen für die Würderung geeigneten
besonderen Sachverständigen, von dessen Verpflichtung mit Zustimmung
des Eigenthümers abgesehen werden kann, zuzuziehen und dessen Aus-
spruch ihrer Würderung zu Grunde zu legen.
8 44.
Die Würderung und Klassenfeststellung der in § 5 unter g be—
zeichneten Gebände kann auf Antrag dem Sachverständigen übertragen
werden, welcher vom Staatsministerium zur Besichtigung der Gebände
und zur Begutachtung ihrer Versicherungs-Zulässigkeit abgeordnet wird.
1899 40
261
Würderungspersonal.