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Verfahren, wenn die
Schätzer im Urtheil
nicht übereinstimmen.
Bedenken des Rech-
nungsamtes gegen
die Würderungser-
gebnisse.
Anerkennung der Wür-
derungsergebnisse
und des Versiche-
rungssatzes.
8 45.
Die Würderung von fiskalischen Gebänden kann durch einen
Staats-Baubeamten erfolgen.
§ 46.
Einigen sich bei den unter Leitung eines Würderungs-Kommissars
stattfindenden Geschäften die Baugewerken nicht über den Schätzungs-
werth oder die Feuergefährlichkeits-Klasse eines Gebäudes, so entscheidet
der Würderungs-Kommissar. Auch ist der Letztere so berechtigt wie
verpflichtet, die Würderung und Klasseneinstellung der Baugewerken zu
berichtigen, wenn er sie — nach Anhören über die Gründe ihres Ver-
fahrens — für unrichtig erkennt.
§ 47.
Einigen sich dagegen bei den ohne Leitung eines Würderungs-
Kommissars stattfindenden Geschäften die Baugewerken nicht über den
Schätzungswerth oder die Feuergefährlichkeits-Klasse eines Gebändes,
so gilt als Schätzungswerth die Mittelzahl zwischen den beiderseitigen
Werthangaben, wogegen die Feuergefährlichkeits-Klasse nach Anhören
der Bangewerken vom Rechnungsamte bestimmt wird.
8 48.
Gehen dem Rechnungsamte gegen die ohne Leitung eines Wür—
derungs-Kommissars erfolgte Würderung und Klasseneinstellung erheb—
liche Bedenken bei und lassen sich diese nicht im Einbenehmen mit den
Baugewerken erledigen, so ist die Entschließung des Staatsministeriums
darüber einzuholen, ob eine anderweite Würderung und Klassenein—
stellung erfolgen soll.
8 49.
Nach Beendigung der Würderung und Klasseneinstellung ist das
Ergebniß dem Gebäude-Eigenthümer — im Falle des § 48 vorbe-
hältlich der Entschließung des Staatsministeriums über Anordnung
einer anderweiten Würderung und Klasseneinstellung — zur An-
erkennung zu eröffnen.