Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Verfahren, wenn die 
Schätzer im Urtheil 
nicht übereinstimmen. 
Bedenken des Rech- 
nungsamtes gegen 
die Würderungser- 
gebnisse. 
Anerkennung der Wür- 
derungsergebnisse 
und des Versiche- 
rungssatzes. 
8 45. 
Die Würderung von fiskalischen Gebänden kann durch einen 
Staats-Baubeamten erfolgen. 
§ 46. 
Einigen sich bei den unter Leitung eines Würderungs-Kommissars 
stattfindenden Geschäften die Baugewerken nicht über den Schätzungs- 
werth oder die Feuergefährlichkeits-Klasse eines Gebäudes, so entscheidet 
der Würderungs-Kommissar. Auch ist der Letztere so berechtigt wie 
verpflichtet, die Würderung und Klasseneinstellung der Baugewerken zu 
berichtigen, wenn er sie — nach Anhören über die Gründe ihres Ver- 
fahrens — für unrichtig erkennt. 
§ 47. 
Einigen sich dagegen bei den ohne Leitung eines Würderungs- 
Kommissars stattfindenden Geschäften die Baugewerken nicht über den 
Schätzungswerth oder die Feuergefährlichkeits-Klasse eines Gebändes, 
so gilt als Schätzungswerth die Mittelzahl zwischen den beiderseitigen 
Werthangaben, wogegen die Feuergefährlichkeits-Klasse nach Anhören 
der Bangewerken vom Rechnungsamte bestimmt wird. 
8 48. 
Gehen dem Rechnungsamte gegen die ohne Leitung eines Wür— 
derungs-Kommissars erfolgte Würderung und Klasseneinstellung erheb— 
liche Bedenken bei und lassen sich diese nicht im Einbenehmen mit den 
Baugewerken erledigen, so ist die Entschließung des Staatsministeriums 
darüber einzuholen, ob eine anderweite Würderung und Klassenein— 
stellung erfolgen soll. 
8 49. 
Nach Beendigung der Würderung und Klasseneinstellung ist das 
Ergebniß dem Gebäude-Eigenthümer — im Falle des § 48 vorbe- 
hältlich der Entschließung des Staatsministeriums über Anordnung 
einer anderweiten Würderung und Klasseneinstellung — zur An- 
erkennung zu eröffnen.
	        
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