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8 79, alsbald dem Beschädigten mit der Aufforderung zur Erklärung
über deren Anerkennung zu eröffnen.
Erachtet das Rechnungsamt für erforderlich, daß eine anderweite
Würderung angeordnet werde (8 74), so ist der Beschädigte zugleich
hiermit bekannt zu machen.
§ 76.
Wird das Ergebniß der Schadenwürderung nicht alsbald bei
der Eröffnung von dem Beschädigten anerkannt, so ist ihm zur Ab-
gabe seiner Erklärung eine Frist von einer Woche nachgelassen. Wird
vor deren Ablaufe von dem Beschädigten eine anderweite Würderung
oder Schadenvergütungs-Berechnung bei dem Rechnungsamte nicht be-
antragt, so gelten die Ergebnisse der Würderung und Schadenvergütungs-
Berechnung als anerkannt.
Nachträglich angemel- 8 77.
dete Braudschäden. „ » .
Ausschlußfrist. Die nachträgliche Würderung und Feststellung eines erst nach der
Beendigung des Würderungsgeschäftes vom Versicherten angemeldeten
nachweislichen Schadens geschieht nur auf Kosten des Versicherten.
Ist ein Schaden bei dem Rechnungsamte nicht innerhalb dreier
Monate, vom Tage des Brandes an gerechnet, zur Entschädigung an—
gemeldet worden, so geht der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf
dieser drei Monate verloren.
Berufung und ander- § 78.
weite Schadenwür- .. . .
derung. Beantragt der Beschädigte rechtzeitig eine anderweite Schaden—
würderung oder wird eine solche vom Staatsministerium für erforder-
lich erachtet, so wird dieselbe durch einen vom Staatsministerium zu
beauftragenden technischen Beamten nach den in den 8§ 65 bis 72 an-
gegebenen Grundsätzen ausgeführt. Der Beamte hat dazu auch die
mit der ersten Würderung beauftragten Sachverständigen soweit thun-
lich zuzuziehen und dieselben mit ihrer berathenden Stimme zu hören.
Bei dem Ergebniß dieser weiteren Schadenwürderung bewendet
es endgiltig.
Endliche Feststellung der § 79.
Schadenvergütungen. Die Feststellung der Schadenvergütung erfolgt durch das Staats-
ministerium.