Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

270 
8 79, alsbald dem Beschädigten mit der Aufforderung zur Erklärung 
über deren Anerkennung zu eröffnen. 
Erachtet das Rechnungsamt für erforderlich, daß eine anderweite 
Würderung angeordnet werde (8 74), so ist der Beschädigte zugleich 
hiermit bekannt zu machen. 
§ 76. 
Wird das Ergebniß der Schadenwürderung nicht alsbald bei 
der Eröffnung von dem Beschädigten anerkannt, so ist ihm zur Ab- 
gabe seiner Erklärung eine Frist von einer Woche nachgelassen. Wird 
vor deren Ablaufe von dem Beschädigten eine anderweite Würderung 
oder Schadenvergütungs-Berechnung bei dem Rechnungsamte nicht be- 
antragt, so gelten die Ergebnisse der Würderung und Schadenvergütungs- 
Berechnung als anerkannt. 
Nachträglich angemel- 8 77. 
dete Braudschäden. „ » . 
Ausschlußfrist. Die nachträgliche Würderung und Feststellung eines erst nach der 
Beendigung des Würderungsgeschäftes vom Versicherten angemeldeten 
nachweislichen Schadens geschieht nur auf Kosten des Versicherten. 
Ist ein Schaden bei dem Rechnungsamte nicht innerhalb dreier 
Monate, vom Tage des Brandes an gerechnet, zur Entschädigung an— 
gemeldet worden, so geht der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf 
dieser drei Monate verloren. 
Berufung und ander- § 78. 
weite Schadenwür- .. . . 
derung. Beantragt der Beschädigte rechtzeitig eine anderweite Schaden— 
würderung oder wird eine solche vom Staatsministerium für erforder- 
lich erachtet, so wird dieselbe durch einen vom Staatsministerium zu 
beauftragenden technischen Beamten nach den in den 8§ 65 bis 72 an- 
gegebenen Grundsätzen ausgeführt. Der Beamte hat dazu auch die 
mit der ersten Würderung beauftragten Sachverständigen soweit thun- 
lich zuzuziehen und dieselben mit ihrer berathenden Stimme zu hören. 
Bei dem Ergebniß dieser weiteren Schadenwürderung bewendet 
es endgiltig. 
Endliche Feststellung der § 79. 
Schadenvergütungen. Die Feststellung der Schadenvergütung erfolgt durch das Staats- 
ministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.