Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Von dieser Feststellung ist dem Beschädigten Kenntniß zu geben, 
wenn sie von der nach 875 eröffneten Feststellung abweicht, oder wenn 
eine anderweite Würderung (8 78) stattgefunden hat. 
8 80. 
Ist das Grundstück, auf welchem das beschädigte Gebäude stand, 
mit einer Hypothek belastet, so erstreckt sich die Hypothek auf die nach 
Maßgabe dieses Gesetzes gegen die Landesanstalt bestehende Forderung 
auf Schadenvergütung, unbeschadet jedoch der in diesem Gesetze ge- 
troffenen besonderen Bestimmungen über die Auszahlung der Schaden- 
vergütung. 
881I. 
Die Auszahlung der Schadenvergütung erfolgt vorbehältlich 
der Bestimmungen in den 88 82 — 89, nachdem und soweit der 
Betrag der Vergütung zur Wiederherstellung der versicherten Gebäude 
oder in die Herstellung anderer neuer Gebäude oder Gebäudetheile 
mit Beachtung der bestehenden allgemeinen Bauvorschriften verwendet 
und, daß dies geschehen, vom Versicherten dem Rechnungsamte nach- 
gewiesen ist. 
8 82. 
Auf Verlangen des Versicherten sind bis zu einem Fünftheil der 
Schadenvergütung Abschlagszahlungen ohne Erforderung eines Nach- 
weises über deren Verwendung in den Wiederaufbau oder einen Neu- 
bau zu leisten. 
Vor weiteren Zahlungen ist der nach § 81 erforderliche Ver- 
wendungs-Nachweis auch hinsichtlich des abschlägig gezahlten Fünftheils 
zu erbringen. 
8 83. 
Soweit die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes oder 
der Neubau anderer Gebäude oder Gebändetheile und der Nachweis 
der Verwendung der Schadenvergütung nach der Vorschrift im § 81 
nicht innerhalb fünf Jahren, vom Tage des Schadens ab, erfolgt, 
erlischt der Anspruch des Versicherten auf diese Vergütung oder auf 
den noch nicht ausgezahlten Theil derselben. 
41“ 
271 
Haftung für Hypo- 
theken. 
Verwendung der Scha- 
denvergütungen zu 
anderweiten Banten. 
Abschlagszahlungen bis 
zu ½ der Schaden- 
vergütungen. 
Abhebungsfrist.
	        
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