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Ausnahmen, wenn der
Wiederaufbau amt-
lich verhindert wird.
Wiederaufban oder
Neuban an bisheri—
ger oder an anderer
Stelle.
Entbindung vom Ver—
wendungsnachweis.
Berücksichtigung des
Nießbrauchers.
Berücksichtigung des
Hypothekengläubi—
gers.
8 84.
Wird der Wiederaufbau des Gebäudes in der seitherigen Aus—
dehnung auf dem Grundstücke, auf welchem dasselbe gestanden hat, von
der zuständigen Behörde uicht gestattet, so ist die Schadenvergütung
ohne den Nachweis der Verwendung zur Auszahlung zu bringen.
8 85.
Die nach § 81 nachzuweisende Verwendung kann, statt für den
Wiederaufbau eines ganz oder zum Theil abgebrannten Gebäudes, für
einen Neuban oder Vergrößerungsbau anderer Art auf dem Grund-
stücke, auf welchem das abgebrannte Gebäude stand, oder auf einem
anderen Grundstücke erfolgen.
Zur Verwendung für einen Bau außerhalb des Gemeindebezirks,
welchem das abgebrannte Gebäude angehörte, bedarf es der Ge-
nehmigung des Staatsministeriums.
§ 86.
Das Staatsministerium kann von dem Erfordernisse des Ver-
wendungsnachweises entbinden, wenn der Wiederaufbaun des versicherten
Gebäudes oder die Herstellung anderer neuer Gebäude oder Gebände-
theile wegen besonderer Verhältuisse unthunlich erscheint oder mit un-
gewöhnlichem Nachtheil für den Beschädigten verbunden sein würde.
8 87.
Ist dem Rechnungsamte ein Nießbrauchsrecht an dem beschädigten
Gebäude angemeldet oder sonst bekannt geworden, so darf die Zahlung
der Schadenvergütung nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 1077
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen.
8 88.
Ist das beschädigte Gebäude mit einer Hypothek belastet, so kann
die Zahlung der Schadenvergütung über den Betrag eines Fünf—
theils (§ 82) hinaus an den Eigenthümer des versicherten Grund-
stückes mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger nur insoweit er-