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Beschlagnahme im
Zwangsversteige-
rungs-Verfahren.
der sonstigen Pfandgegenstände Befriedigung nicht hat erlangen können.
Auf die Schadenvergütung bereits geleistete Abschlagszahlungen sind
dabei von den in Anspruch zu nehmenden drei Viertheilen in ihrem
vollen Betrage in Abzug zu bringen.
8 93.
Im Falle des § 90 kann von dem Gläubiger schon vor Ablauf
des sonst bestimmten fünfjährigen Zeitraumes (§ 83) auf Grund der
Bestimmungen des § 92 die aushülfsweise Befriedigung aus der
Schadenvergütung beansprucht werden, sofern nachgewiesen wird, daß
der Versicherte seines Anspruches auf die Schadenvergütung durch
rechtskräftiges Urtheil für verlustig erklärt worden ist oder in rechts-
gültiger Weise auf alle Ausprüche gegen die Landesanstalt ver-
zichtet hat.
§ 94.—
Der Aunspruch des Gläubigers auf aushülfsweise Befriedigung
aus der Schadenvergütung (§ 92) verjährt in zehn Jahren vom Tage
des Brandschadens an.
§ 95.
Die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgende Beschlagnahme
eines Grundstückes umfaßt auch die Forderung auf Zahlung der
Schadenvergütung für Gebände, welche auf dem beschlagnahmten Grund-
stücke gestanden haben, insoweit, als nicht die Zahlung der Schaden-
vergütung an den Eigenthümer mit Wirkung gegen den Hypotheken-
gläubiger (8 88) erfolgen kann.
Die Beschlagnahme umfaßt auch das nach § 82 ohne Ver-
wendungsnachweis zu zahlende Fünftheil der Schadenvergütung, soweit
nicht seitens des Versicherten bereits darüber verfügt ist.
Die Beschlagnahme wird der Landesanstalt gegenüber erst mit
dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie dem Rechnungsamte bekannt
oder ihm ein auf Antrag des Gläubigers zu erlassendes Zahlungs-
verbot des Vollstreckungsgerichtes zugestellt wird. Die Vorschriften
des § 845 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.