Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

274 
Beschlagnahme im 
Zwangsversteige- 
rungs-Verfahren. 
der sonstigen Pfandgegenstände Befriedigung nicht hat erlangen können. 
Auf die Schadenvergütung bereits geleistete Abschlagszahlungen sind 
dabei von den in Anspruch zu nehmenden drei Viertheilen in ihrem 
vollen Betrage in Abzug zu bringen. 
8 93. 
Im Falle des § 90 kann von dem Gläubiger schon vor Ablauf 
des sonst bestimmten fünfjährigen Zeitraumes (§ 83) auf Grund der 
Bestimmungen des § 92 die aushülfsweise Befriedigung aus der 
Schadenvergütung beansprucht werden, sofern nachgewiesen wird, daß 
der Versicherte seines Anspruches auf die Schadenvergütung durch 
rechtskräftiges Urtheil für verlustig erklärt worden ist oder in rechts- 
gültiger Weise auf alle Ausprüche gegen die Landesanstalt ver- 
zichtet hat. 
§ 94.— 
Der Aunspruch des Gläubigers auf aushülfsweise Befriedigung 
aus der Schadenvergütung (§ 92) verjährt in zehn Jahren vom Tage 
des Brandschadens an. 
§ 95. 
Die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgende Beschlagnahme 
eines Grundstückes umfaßt auch die Forderung auf Zahlung der 
Schadenvergütung für Gebände, welche auf dem beschlagnahmten Grund- 
stücke gestanden haben, insoweit, als nicht die Zahlung der Schaden- 
vergütung an den Eigenthümer mit Wirkung gegen den Hypotheken- 
gläubiger (8 88) erfolgen kann. 
Die Beschlagnahme umfaßt auch das nach § 82 ohne Ver- 
wendungsnachweis zu zahlende Fünftheil der Schadenvergütung, soweit 
nicht seitens des Versicherten bereits darüber verfügt ist. 
Die Beschlagnahme wird der Landesanstalt gegenüber erst mit 
dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie dem Rechnungsamte bekannt 
oder ihm ein auf Antrag des Gläubigers zu erlassendes Zahlungs- 
verbot des Vollstreckungsgerichtes zugestellt wird. Die Vorschriften 
des § 845 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.