Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Beitreibung verbliebener Rückstände erfolgt nach den be— 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Ordentlicher Beitrag. 8 108. 
Der ordentliche Versicherungsbeitrag wird für jedes Kalenderjahr 
mit dem Betrage einer Beitrags-Einheit (88 99 bis 101) oder voller 
Zehntel derselben erhoben. 
8 109. 
Erreicht die Rücklage nach Abzug der rückständigen Schaden-Ver— 
gütungen nicht den Betrag von Vier Tausendtheilen der Gesammt— 
Versicherungssumme der Anstalt, so wird der ordentliche Beitrag mit 
einer ganzen Einheit erhoben. 
Verwendungen aus der 
X 8 110. 
So lange die Rücklage die im vorigen Paragraphen bezeichnete 
Grenze übersteigt, ist der ordentliche Beitrag mit gemindertem Be— 
trage zu erheben. Die Abminderung beträgt Ein Zehntel der ganzen 
Beitrags-Einheit auf jede im Ueberstiege vorhandene angefangene oder 
volle Hälfte eines Tausendtheiles der Versicherungssumme. 
Außerordentliche Bei- § 111. 
*s1 Ist der mit einer ganzen Einheit erhobene ordentliche Beitrag 
unter Hinzurechnung desjenigen Betrages, um welchen die Rücklage 
Zwei Eintausendtheile der Versicherungssumme übersteigt, zur Deckung 
des laufenden Bedarfes der Anstalt nicht ausreichend, so ist wegen 
Erhebung außerordentlicher Beiträge die Beschlußfassung des 
Landtages herbeizuführen. 
§ 112. 
Bei Bestimmung der Beitragshöhe (§§ 109— 111) ist die Ver- 
sicherungssumme am Fälligkeitstage des letzten ordentlichen Beitrages 
und der neueste Stand der Rücklage maßgebend. Von der Gesammt- 
Versicherungssumme ist der durch Rückversicherung gedeckte Theil in 
Abzug zu bringen. 
Versicherungssumme und Rücklage sind auf den nächst höheren 
durch tausend ohne Bruch theilbaren Markbetrag abzurunden.
	        
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