280
Die Beitreibung verbliebener Rückstände erfolgt nach den be—
stehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Ordentlicher Beitrag. 8 108.
Der ordentliche Versicherungsbeitrag wird für jedes Kalenderjahr
mit dem Betrage einer Beitrags-Einheit (88 99 bis 101) oder voller
Zehntel derselben erhoben.
8 109.
Erreicht die Rücklage nach Abzug der rückständigen Schaden-Ver—
gütungen nicht den Betrag von Vier Tausendtheilen der Gesammt—
Versicherungssumme der Anstalt, so wird der ordentliche Beitrag mit
einer ganzen Einheit erhoben.
Verwendungen aus der
X 8 110.
So lange die Rücklage die im vorigen Paragraphen bezeichnete
Grenze übersteigt, ist der ordentliche Beitrag mit gemindertem Be—
trage zu erheben. Die Abminderung beträgt Ein Zehntel der ganzen
Beitrags-Einheit auf jede im Ueberstiege vorhandene angefangene oder
volle Hälfte eines Tausendtheiles der Versicherungssumme.
Außerordentliche Bei- § 111.
*s1 Ist der mit einer ganzen Einheit erhobene ordentliche Beitrag
unter Hinzurechnung desjenigen Betrages, um welchen die Rücklage
Zwei Eintausendtheile der Versicherungssumme übersteigt, zur Deckung
des laufenden Bedarfes der Anstalt nicht ausreichend, so ist wegen
Erhebung außerordentlicher Beiträge die Beschlußfassung des
Landtages herbeizuführen.
§ 112.
Bei Bestimmung der Beitragshöhe (§§ 109— 111) ist die Ver-
sicherungssumme am Fälligkeitstage des letzten ordentlichen Beitrages
und der neueste Stand der Rücklage maßgebend. Von der Gesammt-
Versicherungssumme ist der durch Rückversicherung gedeckte Theil in
Abzug zu bringen.
Versicherungssumme und Rücklage sind auf den nächst höheren
durch tausend ohne Bruch theilbaren Markbetrag abzurunden.