8 113.
Sofern die Versicherungsbeiträge nebst der Rücklage zur Be—
friedigung der Ansprüche an die Anstalt nicht ausreichen, ist eine ver—
zinsliche Anleihe aufzunehmen und bis zu deren Tilgung mit der
Ausschreibung von Beiträgen nach Maßgabe der 88 108 und 111
fortzufahren.
V. Rüchversicherung.
* 114.
Das Gesammt-Versicherungskapital der bei der Landesanstalt ver-
sicherten Gebäude in Orten von mehr als zehntausend Einwohnern
kann ebenso wie die Versicherungssumme einzelner besonders gefährdeter
Gebäude anderer Orte bis zur Hälfte des Betrages bei anderen Ver-
sicherungs-Anstalten für Rechnung der Landesanstalt rückversichert
werden.
VI. Leseitigung feuergefährlicher Bauwerke.
§ 115.
Zur Minderung der Feuersgefahr ist das Staatsministerium er-
mächtigt, zum Umbau und zur Beseitigung feuergefährlicher Bauwerke
aus der Anstaltskasse Beihilfen nach Maßgabe der zu diesem Zweck
voranschlagsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu gewähren.
VII. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
8 116.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Es
werden jedoch die Beiträge für Gebände der Klasse 1 sowie für solche,
welche im Wirkungsbereiche einer Hochdruck-Wasserleitung liegen
(§ 101), bis zum Ablauf des Jahres 1900 nach den bisherigen Vor-
schriften (§§ 91 und 92 Ziffer 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1881,
§I des Gesetzes vom 16. April 1892) bestimmt, falls nicht für die
Einführung der im gegenwärtigen Gesetze geordneten Beitragseinheiten
281
Anleihen und deren
Tilgung.
Rückversicherung.