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741 II. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nachstehend
abgedruckte Nachtrag vom 23. März d. Is. zu den erneuerten Statuten der
Sparkasse zu Neustadt a/O. vom 15. August 1850 bis auf Widerruf bestätigt
worden.
Weimar, den 31. Mai 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
MNachtrag
zu den
erneuerten Statuten der Sparkasse zu Neustadt (Orla)
vom 15. August 1850, beschlossen in der Generalversammlung vom 23. März 1899
und in Kraft tretend mit dem 1. Januar 1900.
Einziger Paragraph.
Hinter § 8 wird folgender Paragraph eingeschaltet:
8 Sa.
Im Anschluß an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 1807 Absatz 1 Ziffer 5
sowie im § 1809 treten vom 1. Jannar 1900 ab folgende Bestimmungen in Kraft:
Die Sparkasse nimmt Mündelgelder in unbeschränkter Höhe an. Dieselben werden nur
unter der Bedingung angenommen, daß bei gänzlicher oder theilweiser Erhebung des Geldes die
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nachgewiesen wird.
Die über eingelegte Mündelgelder auszufertigenden Schuldbücher sind auf der Titelseite und
ebenso auf der ersten Seite der Einträge mittelst Stempels mit der Bezeichnung
zu versehen „Mündel-Sparkassebuch“
Auf derartige Schuldbücher findet die Bestimmung in § 8 Absatz 1 keine Anwendung.
Will der Einleger nach Beendigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft bei-
zubringen.
Soll die Einlage ganz oder theilweise bei der Sparkasse stehen bleiben, so ist das Mündel-
Sparkassebuch der Sparkasse zurück zu geben und das Konto durch Uebertrag auf ein nicht gesperrtes
Schuldbuch bezüglich durch Baarzahlung auszugleichen.